Archiv für Oktober 2016

Notarielle Form: § 313 I 1 BGB vs § 311b I 1 BGB

Eva Feldmann bespricht in der JA 2015 auf den Seiten 809 ff die Klausur „Der arglistige Ehemann“. Auf Seite 810 schreibt sie:

A. Ansprüche des A gegen F

I. Anspruch gemäß § 346 I iVm §§ 437 Nr. 2, 323 I 1 BGB

[…]

Es müsste zunächst zwischen A und F ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein.

a) Formwirksamer Vertragsschluss, §§ 313 I 1, 128 BGB

A und F schlossen Anfang Januar 2015 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück der F zu einem Preis in Höhe von 5.000.000 EUR. Die bei einem Grundstückskaufvertrag erforderliche Form gemäß §§ 311 b I 1, 128 BGB wurde eingehalten.

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Als 200. Beitrag wieder leichte Kost: Eine kleine Orthographie-Übung

Betrachten wir gemeinsam folgendes Bild:

Fischer-Reich-Der Künstler und sein Recht-2014-S342

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

(Quelle: Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 342)

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Haben Flächennutzungspläne unmittelbare Außenwirkung?

herbstimpressionenIn der staatlichen Pflichtfachprüfung im Saarland spielte die Frage eine Rolle, ob dem Flächennutzungsplan Außenwirkung zukommen kann. Wer sich mit dem Beitrag von Voßkuhle/Kaiser aus der didaktisch empfehlenswerten JuS-Serie „Grundwissen“ (JuS 2014, 1074 ff) vorbereitet hatte, stand in der Versuchung, in die aufgestellte Prüfungsfalle zu tappen.

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Der Girovertrag als Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter?

Knut Werner Lange, Basiswissen Ziviles Wirtschaftsrecht, 7. Aufl. 2015, S. 87:

Der Girovertrag zwischen Schuldner und Schuldnerbank hat beim Lastschriftverfahren nach der Rechtsprechung Schutzwirkung für den Gläubiger. Das Lastschriftverfahren ist ein Massengeschäft, bei dem in hohem Maße Vertrauen in eine sachgerechte Abwicklung unter Minimierung von Risiken beteiligten Dritten in Anspruch genommen wird. Aus diesem Grund haftet die Schuldnerbank dem Gläubiger (BGHZ 69, 82).

Oder in den Worten des Leitsatzes der zitieren Entscheidung (BGHZ 69, 82):

Im Lastschriftverfahren kann der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus Schutzpflichtverletzung gegen die Bank des Schuldners haben, wenn diese eine unbezahlte Lastschrift nicht alsbald nach Eingang und Prüfung an die Gläubigerbank zurückleitet oder diese von der Nichteinlösung benachrichtigt.

Dabei soll das nach dem BGH wie folgt funktionieren:

Der Schadensersatzanspruch der Klägerin ist aber unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer Schutzpflicht schlüssig vorgetragen, die zugunsten des Lastschriftgläubigers aus den bei der Durchführung des Lastschriftverfahrens entstehenden Rechtsverhältnissen der beteiligten Banken herzuleiten ist.

Obwohl also eigentlich zwischen dem Gläubiger und der Bank des Schuldners kein Schuldverhältnis besteht, soll es die Möglichkeit geben, den Gläubiger im Wege der Konstruktion „Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter“ in das Vertragsverhältnis zwischen den Banken, dh. Gläubigerbank und Schuldnerbank, einzubeziehen. Das hat der BGH am 28.02.1977 auch tatsächlich so entschieden, wie der Beleg „BGHZ 69, 82“ zeigt. Dabei hat aber nicht der Girovertrag zwischen Schuldner und Schuldnerbank (so Lange), sondern das zwischen den beteiligten Banken bestehende Rechtsverhältnis Schutzwirkung zugunsten des Dritten.

Aber sieht der BGH das immer noch so?

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Der Druckfehlerteufel ist ein Zeitdieb

Hans Kudlich schreibt in der JA 2016, S. 793:

Mit dem am 4.12.2015 durch Einwurf in den Briefkasten zugestellten Beschluss vom 2.12.2015 hatte das AG eine dem V gewährte Strafaussetzung zur Bewährung wegen einer Freiheitsstrafe von zehn Monaten widerrufen. Mit einem erst am 14.12.2016 beim AG eingegangenen Schriftsatz legte V gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde ein und beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil ihm der Beschluss erst „kurze Zeit“ vorliege.

Im Sinne der Übersichtlichkeit wird immer empfohlen, sich die Daten eines Falles in einer Art Zeitstrahl darzustellen, also:

affe

02.12.2015: Beschluss über Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung

04.12.2015: Zustellung des Beschlusses durch Einwurf in den Briefkasten

14.12.2016: Sofortige Beschwerde gegen den Beschluss

Hier könnte man schon stutzig werden.

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