Notarielle Form: § 313 I 1 BGB vs § 311b I 1 BGB

Eva Feldmann bespricht in der JA 2015 auf den Seiten 809 ff die Klausur „Der arglistige Ehemann“. Auf Seite 810 schreibt sie:

A. Ansprüche des A gegen F

I. Anspruch gemäß § 346 I iVm §§ 437 Nr. 2, 323 I 1 BGB

[…]

Es müsste zunächst zwischen A und F ein wirksamer Kaufvertrag geschlossen worden sein.

a) Formwirksamer Vertragsschluss, §§ 313 I 1, 128 BGB

A und F schlossen Anfang Januar 2015 einen notariellen Kaufvertrag über das Grundstück der F zu einem Preis in Höhe von 5.000.000 EUR. Die bei einem Grundstückskaufvertrag erforderliche Form gemäß §§ 311 b I 1, 128 BGB wurde eingehalten.

Was fällt hier auf?

Unter a) ist von einem formwirksamen Vertragsschluss nach §§ 313 I 1, 128 BGB die Rede. Also schauen wir uns § 313 I 1 BGB an:

§ 313 – Störung der Geschäftsgrundlage

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

Diese Norm kann nicht gemeint sein. Richtig ist § 311b I 1 BGB, wie es auch im Schluss-Satz steht:

§ 311b – Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass

(1) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen oder zu erwerben, bedarf der notariellen Beurkundung.

VeränderungenWie kommt es, dass in der Überschrift von § 313 I 1 BGB die Rede ist und im Schluss-Satz von § 311b I 1 BGB? Das sieht nach mehr als einem bloßen Tippfehler aus. Das Thema ist ja der formwirksame Vertragsschluss. Und der war früher in § 313 I 1 BGB geregelt (siehe dazu hier). Also schimmert der alte Paragraph in der Lösung noch durch.

 

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