Heute geht es wieder einmal um einen „Jura im Alltag“-Fall. Als ich vor ein paar Wochen in Homburg/Saar war, habe ich vor der Müller-Filiale folgenden Aushang gesehen:
Das hat mich dann an eine Entscheidung des BGH aus dem Sommer 2016 erinnert. Also eigentlich ein guter Anlass, sich näher mit dem Urteil zu befassen. Nach einer kurzen Recherche stellte sich aber heraus, dass zu diesem Zeitpunkt nur die Pressemitteilung Nr. 107/16 vom 23.6.2016 verfügbar war. Der BGH bietet allerdings den Service an, Interessenten per E-Mail zu informieren, sobald der Langtext zur Verfügung steht. Mittlerweile ist dieser (I ZR 137/15) veröffentlicht.
Was meint ihr: Ist das Annehmen und Einlösen fremder Rabatt-Coupons wettbewerbswidrig oder nicht?