Mit diesen Worten erklärt Volker Looman in der FAZ vom 8. November 2016, S. 29 (Der große Unwille vor dem Letzten Willen) die Notwendigkeit, entgegen allen romantischen Vorstellungen bei der Eheschließung an einen Ehevertrag zu denken. Einen solchen hat auch in dem von Looman behandelten Fall der Ehemann mit seiner 20 Jahre jüngeren Ehefrau geschlossen. Über den Inhalt des konkreten Ehevertrages erfahren wir zwar nichts, wohl aber darüber, was allgemein vereinbart zu werden pflegt:
Darin wird geregelt, was wem gehört und wer wie gestellt wird, sollte die Ehe tatsächlich eines Tages in die Brüche gehen.
Traurigerweise verstarb der mittlerweile 70 Jahre alte Ehemann nach einem Herzinfarkt, was die Frau und die drei gemeinsamen Kinder im Looman’schen Fall zum Notar führte:
Nach einigen Wochen wurde das Testament eröffnet, und die Frau und die Kinder erfuhren aus dem Mund eines blässlichen Notars, dass der Ehemann und Vater keine Verfügungen getroffen hatte. Folglich galt das Gesetz, wie der Jurist sagt. Die Frau bekam die Hälfte, jedes Kind erhielt ein Sechstel.
Dazu muss man wissen, dass nur in Baden-Württemberg der Notar das Testament eröffnet. Nach § 38 des dortigen Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit ist Nachlassgericht das Notariat (allerdings nur noch bis zum 31.12.2017). Da die FAZ jedoch als überregionale Tageszeitung auch außerhalb von Baden-Württemberg gelesen wird, sei hinzugefügt, dass im Rest der Republik Testamente vom Amtsgericht als Nachlassgericht (§ 23a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 Nr. 2 GVG) eröffnet werden. Dort begegnet man also keinem „blässlichen Notar“.
Nun aber zur Sache selbst.