Heute ist der 23.12.2016, also ein Tag vor Heiligabend. Wir wollen nicht hoffen, dass bei irgendjemandem für den morgigen Heiligen Abend eine Zustellung ansteht. Denn diesbezüglich gibt es leider schlechte Nachrichten vom Bayerischen Verwaltungsgerichtshof.
Nach dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof besteht „kein offizieller Grundsatz, der eine Zustellung behördlicher Schreiben vor Weihnachten verbieten würde“. Die entsprechenden Erwägungen des Gerichts zu einer möglichen Zustellung an Heiligabend lauten:
Selbst wenn ihr dieser [Widerspruchsbescheid, M.H.] jedoch bereits an diesem Tag zugestellt worden wäre, läge darin kein Verstoß gegen § 73 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 5 Abs. 3 Satz 1 VwZG, da es sich bei Heiligabend nicht um einen gesetzlichen Feiertag i.S.d. Art. 1 Abs. 1 FTG, sondern nur um einen sog. „Stillen Tag“ handelt, an dem ab 14:00 Uhr Unterhaltungsveranstaltungen grundsätzlich untersagt sind (Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 FTG). Mag dieser heutzutage auch vielerorts dienstfrei sein, handelt es sich dabei gleichwohl um einen Werktag (BAG, U.v. 30.5.1984 – 4 AZR 512/81 – juris Rn. 28). Es ist auch nicht ersichtlich, wie die Klägerin durch die Zustellung an Heiligabend in ihrem Recht auf freie Religionsausübung bzw. in ihren religiösen Befindlichkeiten hätte beeinträchtigt werden können, zumal sie nach ihren eigenen Angaben nur davon Kenntnis hatte, dass an diesem Tag ein Bescheid des Beklagten hätte zugestellt werden sollen, nicht aber von dessen Inhalt. Soweit sie damit eine Störung des sog. „Weihnachtsfriedens“ rügen sollte, besteht auch kein offizieller Grundsatz, der eine Zustellung behördlicher Schreiben vor Weihnachten verbieten würde (LG Dessau-Roßlau, B.v. 17.3.2011 – 1 T 19/11 – juris Rn. 14).
(Beschluss vom 13. September 2016, 3 ZB 16.1458, Rn. 16)
Gute Nachrichten zu Weihnachten gibt es hingegen von www.klartext-jura.de: