Zwischen „nach“ und „seit“: Kreative Umgestaltung des Gesetzestextes?

glaskugelMit Urteil vom 14. Dezember 2016 (Az. VIII ZR 232/15) hat der Bundesgerichtshof Eigenbedarfskündigungen durch eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts für zulässig erklärt und seine Rechtsprechung zur Anbietpflicht eines Vermieters in diesem Falle geändert – eine mietrechtlich sehr bedeutsame Entscheidung. Bisher gibt es dazu nur die Pressemitteilung, die Gründe liegen noch nicht vor.

[Update: Das Urteil ist mittlerweile online abrufbar.]

In der Pressemitteilung gibt es einen besonderen Service. Die zitierten Paragraphen werden in *-Fußnoten beigefügt. Das ist zu begrüßen, da sich Pressemitteilungen an eine breitere Öffentlichkeit wenden, die das Gesetz nicht immer zur Hand haben wird. Einem eintrainierten Reflex nach konnte ich der Versuchung nicht widerstehen, die vom BGH beigegebenen Gesetzestexte nachzuprüfen. Sie sind – wen würde es wundern – überwiegend korrekt. Aber es gibt eine Merkwürdigkeit.

Der BGH zitiert § 577a Abs. 1 BGB wie folgt:

Ist an vermieteten Wohnräumen nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und das Wohnungseigentum veräußert worden, so kann sich ein Erwerber auf berechtigte Interessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung berufen.

Problematisch ist darin der Passus „erst nach Ablauf von drei Jahren nach der Veräußerung“. Denn der Gesetzestext lautet im BGBl I 2002, 148:

bgbl-i-2002-148

 

 

 

 

 

 

 

Also nicht (wie beim BGH) „nach der Veräußerung“, sondern „seit der Veräußerung“. Aus welcher Quelle der BGH seine Variante geschöpft hat, bleibt ein Rätsel. Denn sowohl der Schönfelder, wie auch beck-online, juris und Gesetze-im-Internet haben „seit der Veräußerung“.

Nun könnte man zwar sagen, dass zwischen „seit der Veräußerung“ und „nach der Veräußerung“ kein großer Bedeutungsunterschied bestünde. Das sieht der Duden aber anders:

Nach drückt aus, dass etwas dem genannten Zeitpunkt oder Vorgang [unmittelbar] folgt.

Seit dient zur Angabe des Zeitpunkts, zu dem, oder der Zeitspanne, bei deren Beginn ein noch anhaltender Zustand, Vorgang begonnen hat

Wie man sieht: Die Bedeutungen sind nicht identisch. Und abgesehen davon ist es sicherlich empfehlenswert, den Gesetzestext wortgetreu zu zitieren.

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