Man begegnet im Studium juristischen Texten, die sich richtig gut lesen. Hier ist ein solcher:
Der Designschutz hat zur Folge, dass der Entwerfer das ausschließliche Recht der Benutzung, also der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung des Musters oder Modells im Sinne des § 38 DesignG hat („positives Verbreitungsrecht“). Damit ist das Recht verbunden, jede nicht genehmigte Nachbildung und den Vertrieb eines Musters oder Modells zu untersagen, die mit Verbreitungsabsicht hergestellt werden („negatives Verbreitungsrecht“). Dem Hersteller einer identisch nachgebildeten Form wird in der Regel der Einwand, diese sei unbewusst und ohne Kenntnis des geschützten Musters oder Modells nachgebildet worden, nichts nützen, es sei denn, das geschützte Muster oder Modell war bis zur Anmeldung der Nachbildung noch nicht bekannt oder verbreitet worden. Zulässig sind dagegen Nachbildungen geschützter Muster und Modelle zum persönlichen Gebrauch. Ferner ist es zulässig, Flächenmuster durch plastische Muster oder umgekehrt nachzubilden.
(Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 126 [§ 5 Rn. 8])
Die Schwierigkeit besteht nun darin, in solchen Texten Elemente zu entdecken, mit denen möglicherweise etwas nicht in Ordnung ist. So verhält es sich bei dem zitierten Text.
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