Archiv für Februar 2017

Etwas Ernstes zum Rosenmontag

Die heutige heitere Stimmung soll zwar nicht gestört werden, aber es gilt doch etwas Ernstes aus der Rechtsprechung zu berichten. Besonders die Grill-Freunde werden durch diese Nachricht möglicherweise aus ihrer Feierlaune gerissen werden.

Es soll hier heute um ein Urteil des Finanzgerichts Stuttgart gehen (07.06.2016, 6 K 2803/15), das – wie gesagt – die Grill-Community verunsichern könnte.

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Die hohe Kunst der „Plausibilitätslektüre“

Man begegnet im Studium juristischen Texten, die sich richtig gut lesen. Hier ist ein solcher:

Der Designschutz hat zur Folge, dass der Entwerfer das ausschließliche Recht der Benutzung, also der Herstellung, Vervielfältigung und Verbreitung des Musters oder Modells im Sinne des § 38 DesignG hat („positives Verbreitungsrecht“). Damit ist das Recht verbunden, jede nicht genehmigte Nachbildung und den Vertrieb eines Musters oder Modells zu untersagen, die mit Verbreitungsabsicht hergestellt werden („negatives Verbreitungsrecht“). Dem Hersteller einer identisch nachgebildeten Form wird in der Regel der Einwand, diese sei unbewusst und ohne Kenntnis des geschützten Musters oder Modells nachgebildet worden, nichts nützen, es sei denn, das geschützte Muster oder Modell war bis zur Anmeldung der Nachbildung noch nicht bekannt oder verbreitet worden. Zulässig sind dagegen Nachbildungen geschützter Muster und Modelle zum persönlichen Gebrauch. Ferner ist es zulässig, Flächenmuster durch plastische Muster oder umgekehrt nachzubilden.

(Fischer/Reich, Der Künstler und sein Recht, 2014, S. 126 [§ 5 Rn. 8])

Die Schwierigkeit besteht nun darin, in solchen Texten Elemente zu entdecken, mit denen möglicherweise etwas nicht in Ordnung ist. So verhält es sich bei dem zitierten Text.

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Krankmeldung per Whatsapp oder SMS?

Studienbegleitend, im Schwerpunktbereich und zur Examensvorbereitung empfiehlt sich in der Rubrik „Beruf und Chance“ der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Lektüre der Kolumne „Mein Urteil“. Am 18./19.02.2017 befasst sich dort (Seite C2) Doris-Maria Schuster mit der Frage, ob man sich per WhatsApp oder SMS krankmelden darf.

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Kennen Sie Finnischer?

Heute geht es um einen unbekannten juristischen Autor, um einen praktischen Ratschlag zum Zitieren und einen wichtigen juristischen Lerngegenstand, nämlich den Stellvertretungswillen.

Bei Beck-Online lesen wir in einer BGH-Entscheidung vom Autor „Finnischer“. Dieser sei richtigerweise der im Schrifttum vertretenen Ansicht entgegengetreten, dass wirksames Stellvertreter-Handeln einen Stellvertretungswillen voraussetze.

 

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§ 823 II BGB iVm StVO

Claudia Haack hat den Fall des BGH, Urteil vom 27.01.2015, VI ZR 548/12, in der RÜ 2015, S. 216ff gutachtenmäßig aufbereitet. Da der BGH auf die Anspruchsgrundlage § 823 II BGB nicht eingegangen ist, hat sie die Fallbearbeitung um diese Komponente ergänzt. Dabei ist ihr allerdings eine kleine Ungenauigkeit unterlaufen, die wir in unseren Klausuren vermeiden sollten. Sie schreibt auf Seite 218:

Weiterhin steht K gegen B ein Anspruch auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes aus § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG i.V.m. § 823 Abs. 1, Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 ff. StVO i.V.m. § 253 Abs. 2 BGB zu.

Dieses Normzitat enthält ein Element, das Korrektoren wahrscheinlich als zu ungenau rügen würden.

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