Studienbegleitend, im Schwerpunktbereich und zur Examensvorbereitung empfiehlt sich in der Rubrik „Beruf und Chance“ der Frankfurter Allgemeinen Zeitung die Lektüre der Kolumne „Mein Urteil“. Am 18./19.02.2017 befasst sich dort (Seite C2) Doris-Maria Schuster mit der Frage, ob man sich per WhatsApp oder SMS krankmelden darf.
Gesetzliche Grundlage für die Beantwortung der Frage ist § 5 Abs. 1 EFZG. Dort heißt es in Sätzen 1-3:
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.
Eine besondere Form der Mitteilung ist nicht vorgeschrieben. So kommt Doris-Maria Schuster zu folgendem Ergebnis:
Ist im Arbeitsvertrag oder in der Betriebsvereinbarung keine Form für eine Krankmeldung vorgeschrieben, steht es dem Mitarbeiter frei, welches Kommunikationsmittel er für die Anzeige seiner Arbeitsunfähigkeit nutzt. Im Arbeitsalltag ist die telefonische Krankmeldung üblich, zulässig und zunehmend verbreitet sind aber auch Krankmeldungen per Whatsapp, SMS und Co.
Da die Kolumne „Mein Urteil“ heißt, fragt man sich, ob es auch Urteile gibt, die diese These stützen. Das ist der Fall. Beim Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz finden sich – in unterschiedlichen prozessualen Konstellationen – Ausführungen, die von der Zulässigkeit einer Krankheitsmitteilung per SMS ausgehen (Urt. v. 08.08.2006, 2 Sa 76/06; Urt. v. 19.01.2012, 10 Sa 593/11; Urt. v. 10.07.2014, 5 Sa 63/14). Und auch das Arbeitsgericht Hamburg äußert sich im gleichen Sinne, obwohl die Formulierung „wenngleich per SMS“ eine gewisse Zurückhaltung gegenüber dem „neuen“ Medium zum Ausdruck bringt (Urt. v. 04.06.2008, 2 Ca 470/07).
Fazit: Im Ergebnis ist Doris-Maria Schuster zuzustimmen, aber in der Kolumne „Mein Urteil“ schmücken Rechtsprechungszitate ganz ungemein.
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