Namen juristischer Autoren haben so ihr eigenes Schicksal. Nach Kingreen alias Kindgreen und Fikentscher alias Finnischer folgt nun Löhnig, der nicht selten auch als „Löhning“ auftaucht.
So beispielsweise in einer aktuellen Entscheidung des OLG Oldenburg zu der (möglicherweise auch prüfungsrelevanten) Frage, ob das durch einen Verheirateten eingegangene Verlöbnis nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig ist. Das Gericht schreibt dazu:
Nach derzeit noch herrschender Meinung werden Verlöbnisse mit einem noch Verheirateten als sittenwidrig und nichtig angesehen (Staudinger/Löhning, BGB, Neubearb. 2015, § 1298 Rn. 25 mwN). Die Frage bedarf aber keiner Vertiefung, weil der Partner, der – wie unstreitig die Ast. – den Mangel nicht kannte, nach allgemeiner Meinung Schadensersatz beanspruchen kann, wobei der Anspruch teils aus analoger Anwendung der §§ 1298 ff. BGB, teils aus Deliktsrecht oder § 311 a II BGB hergeleitet wird (Staudinger/Löhning, § 1298 Rn. 25; Gernhuber/Coester-Waltjen, Familienrecht, § 8 Rn. 24).
(NJW 2016, 3185)