Zugesicherte Eigenschaften im Kaufrecht – gibt es die noch?

Betrachten wir heute die folgenden Übersichten:

Engels-Rn1494

 

(Engels, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 9. Aufl. 2015, Rn. 1494)

Engels-Rn1520
 

(Engels, Patent-, Marken- und Urheberrecht, 9. Aufl. 2015, Rn. 1520)

Was könnte hier in terminologischer Hinsicht auffallen?

In der ersten Tabelle steht in der ersten Spalte in der untersten Zeile „Zugesicherte Eigenschaften fehlen“. In der zweiten Tabelle heißt es ebenfalls in der ersten Spalte, hier in der fünften Zeile „Zusicherung von Eigenschaften“. Ist das eine Terminologie, mit der wir heute im Kaufrecht noch arbeiten sollten?

In § 463 BGB i.d.F. bis zum 31.12.2001 (das heißt vor der Schuldrechtsreform) stand:

Fehlt der verkauften Sache zur Zeit des Kaufes eine zugesicherte Eigenschaft, so kann der Käufer statt der Wandelung oder der Minderung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Das gleiche gilt, wenn der Verkäufer einen Fehler arglistig verschwiegen hat.

Seit der Schuldrechtsreform fehlt der Terminus „zugesicherte Eigenschaft“ im Kaufrecht. Allerdings gibt es etwas systematisch Vergleichbares. Dazu der BGH:

Eine der Haftung für zugesicherte Eigenschaften nach § 459 Abs. 2, § 463 Satz 1 BGB aF entsprechende Gewährleistungspflicht des Verkäufers gibt es auch nach den neuen, auf den im Jahre 2004 geschlossenen Kaufvertrag nach Art. 229 § 5 Abs. 1 Satz 1 EGBGB anzuwendenden Kaufrechtsvorschriften, wenn der Verkäufer gemäß § 434 Abs. 1 Satz 1, § 276 Abs. 1 Satz 1 BGB das Vorliegen einer bestimmten Beschaffenheit der Kaufsache garantiert hat […].

(BGH, Urt. v. 05.11.2010, V ZR 228/09, NJW 2011, 1217, Rn. 11)

Wir sehen: Im Kaufrecht ist der Begriff der zugesicherten Eigenschaft nicht mehr „zeitgemäß“.

Das heißt freilich nicht, dass das BGB den Begriff der „zugesicherten Eigenschaft“ gänzlich aufgegeben hat. Im Reiserecht (§ 651c I BGB) und im Mietrecht (§ 536 III BGB) taucht die zugesicherte Eigenschaft weiterhin auf (vgl. § 651c I BGB).

Wir merken uns also: Im Kaufrecht ist es nicht mehr empfehlenswert, von zugesicherten Eigenschaften zu sprechen.

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