Privatautonomie / Vertragsfreiheit – Synonyme?

Es kann schon einmal vorkommen, dass in Prüfungszusammenhängen nach Grundbegriffen wie „Privatautonomie“ oder „Vertragsfreiheit“ gefragt wird. Deswegen ist es auch passend, dass in einem Buch zum „Basiswissen“ für das zivile Wirtschaftsrecht etwas dazu steht:

Unter Privatautonomie oder Vertragsfreiheit versteht man die Möglichkeit, privatrechtliche Verträge abzuschließen.

(Knut Werner Lange, Basiswissen Ziviles Wirtschaftsrecht, 2015, S. 7)

Dieses Zitat klingt so, als seien Privatautonomie und Vertragsfreiheit Synonyme. Doch ist das richtig?

Im Unterschied zu der Gleichsetzung in dem Zitat differenzieren Gottwald/Würdinger im Examens-Repetitorium BGB – Allgemeiner Teil, 2016, S. 1 wie folgt:

Die Vertragsfreiheit ist Ausfluss der Privatautonomie, d.h. der Selbstbestimmung des Einzelnen im Rechtsleben. 

[…]

Zu den wesentlichen Elementen der Privatautonomie zählen neben der Vertragsfreiheit (Art. 2 I GG, § 311 I BGB) die Eigentumsfreiheit (Art. 14 I GG, § 903 BGB), die Testierfreiheit (Art. 14 I GG, § 1937 BGB) und die Vereinigungsfreiheit (Art. 9 I, II GG).

Es wird also deutlich, dass Privatautonomie der Oberbegriff ist und die Vertragsfreiheit neben anderen Freiheiten ein Unterbegriff.

Was unter der Privatautonomie zu verstehen ist, fasst das Bundesverfassungsgericht wie folgt zusammen:

Auf der Grundlage der Privatautonomie, die Strukturelement einer freiheitlichen Gesellschaftsordnung ist, gestalten die Vertragspartner ihre Rechtsbeziehungen eigenverantwortlich. Sie bestimmen selbst, wie ihre gegenläufigen Interessen angemessen auszugleichen sind, und verfügen damit zugleich über ihre grundrechtlich geschützten Positionen ohne staatlichen Zwang. Der Staat hat die im Rahmen der Privatautonomie getroffenen Regelungen grundsätzlich zu respektieren.

(BVerfG, Beschl. v. 07.02.1990, 1 BvR 26/84)

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