Archiv für Juli 2017

Ab in die „Gerichtsferien“ :-)

Der Sommer steht an und wieder stellt sich die Frage nach der Sommerpause im Blog (vgl. dazu bereits den Abschied in den Sommer im letzten Jahr „Summertime and the livin’ is easy„).

Dafür bedarf es einer „Rechtsgrundlage“ oder wenigstens einer rechtlich orientierten Erwägung. Diesmal sollen die „Gerichtsferien“ den Bezugspunkt bilden. Man hört ja, dass hin und wieder sogar in mündlichen Prüfungen dieses historische Thema fröhliche Urständ feiert.

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„Der Staatsanwalt“ und das Erbrecht: Eine unglückliche Beziehung?

 
Der Staatsanwalt: Sie vertreten Bake und Buchholz in juristischen Angelegenheiten?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, richtig.
 
Der Staatsanwalt: Frau Bake hat mir erzählt, hier wäre auch ein Testament hinterlegt. Es wäre für unsere Ermittlungen sehr hilfreich, wenn Sie mir sagen könnten, wie der Nachlass geregelt ist.
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Also gut, unter Kollegen. Herr Buchholz und Herr Bake haben sich gegenseitig als Alleinerben des Firmenvermögens eingesetzt. Im Falle des gemeinsamen Versterbens der beiden würde das gesamte Vermögen an Frau Bake fallen.
 
Der Staatsanwalt: Ja. Ich habe gehört, dass sich Herr Bake von Herrn Buchholz trennen wollte. Ihm gehören doch die meisten Anteile an der Firma?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Ja, das stimmt. Dass die beiden sich trennen wollten, davon weiß ich nichts.
 
Der Staatsanwalt: Wie hoch ist ungefähr das Gesamtvermögen?
 
Rechtsanwalt Dr. Öttinger: Schwer zu sagen, aber ein paar Millionen kommen da schon zusammen.
(Der Staatsanwalt – Blinde Gier, 29.06.2017, 20.15 Uhr, 14:07)
 
Hat das erbrechtlich Hand und Fuß?

Ist der Verweis auf die herrschende Meinung ein Argument?

Victoria Ibold schreibt in der JA 2016, 505 (506):

B stellt durch das Vor-die-Nase-Halten der Spielzeugpistole F konkludent eine Gefahr für dessen Leib oder Leben – durch Verwenden der „Waffe“ gegen F – in Aussicht; nach hM ist dabei unerheblich, ob der Täter die Ausführung seiner Drohung beabsichtigt oder ob sie für ihn überhaupt realisierbar ist, solange er nur will, dass das Opfer diese für möglich hält (Wessels/Hillenkamp, Strafrecht BT II, 38. Aufl. 2015, § 7 Rn. 353).

Sollten wir in einer Klausur oder Hausarbeit so formulieren?

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„Autsch. Eine Schutzschrift“: Sat.1 klärt auf!

Irgendwie muss meine Fernbedienung juristisch infiziert sein, denn beim Zappen führte sie mich punktgenau (wirklich) zu folgendem Zitat aus dem Sat.1 FILMFILM „Liebe macht sexy“:
Da würde ich dir eine einstweilige Verfügung vorschlagen. Funktioniert aber nur, wenn die Gegenpartei keine Schutzschrift hat. Moment, was ist das. Autsch. Eine Schutzschrift. 
(27.06.2017, 20:15 Uhr; online: Teil 3, 09:45)
 
Steht eine Schutzschrift wirklich dem Erlass einer einstweiligen Verfügung entgegen?
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