Archiv für August 2017

Analogie – Wie prüfen?

Marietta Auer prüft die Voraussetzungen einer Analogie in der JuS 2007, 1122 (1123) wie folgt:

III. Anspruch aus §§ 987, 990 BGB analog

In Betracht kommt damit allenfalls eine analoge Anwendung der §§ 987, 990 BGB.

1. Voraussetzungen der Analogie

Eine solche Analogie setzt die Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen Vormerkungsberechtigtem und vormerkungswidrigem Dritterwerber mit jener zwischen Eigentümer und Besitzer bzw. Eigentümer und Buchberechtigtem voraus2.

In der Fußnote 2 heißt es dann:

Im Rahmen von § 894 BGB ist die analoge Anwendbarkeit von §§ 987ff. BGB anerkannt; dazu Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 894 Rdnr. 158.

Genügt dies für die Prüfung einer Analogie?

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Anders/Gehle: Das Assessorexamen im Zivilrecht

Heute geht’s mal wieder um Print. Denn bei allen Vorzügen des Elektronischen ist es immer wieder nützlich, auch ein Buch als Begleiter an seiner Seite zu haben. Umso besser ist es, wenn das Buch um Online-Lerninhalte und Online-Aktualisierungen ergänzt wird. Das gehört bei Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht (13. Aufl. 2017) zum Konzept (vgl. zur Vorauflage folgende Materialien).

Also schien mir das Buch ein geeigneter Kandidat für einen Dauertest zu sein. Da kam es gelegen, dass ich mich im letzten Semester ausführlicher mit der Zivilprozessordnung zu beschäftigen hatte und mich im Übergang zum Referendariat befinde. Im Folgenden finden sich meine Beobachtungsergebnisse.
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Die allgemeine Leistungsklage – normiert: wo?

Heute soll es wieder um eine Problematik gehen, die in vielen Klausuren eine Rolle spielt: Die Darstellung der allgemeinen Leistungsklage. Dazu lesen wir bei Klement/Ritter, Jura 2015, 403 (414):

Der Statthaftigkeit einer gegen den Erlass eines B-Plans gerichteten allgemeinen Leistungsklage in der Form der (vorbeugenden) Unterlassungsklage kann nicht die Regelung der (nachträglichen) abstrakten Normenkontrolle (§ 47 I Nr. 1 VwGO) entgegengehalten werden. […] Die Unterlassungsklage ist statthaft.

Auffallend ist, dass keine Norm genannt wird, in der die allgemeine Leistungsklage normiert ist.

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Nützliche Verwendungen (§ 996 BGB)

Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (499):

Nützlich sind Verwendungen, wenn sie zwar nicht notwendig sind, den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer aber noch erhöhen, § 996 BGB aE (dazu Schmolke JA 2007, 101 [106]). Es kann davon ausgegangen werden, dass Fliesen den Wert der Wohnung noch erhöhen.

Gibt es in diesem Zusammenhang einen umstrittenen Punkt, den man zumindest kurz andeuten könnte?

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