Denise Wiedemann schreibt in der JA 2016, 494 (499):
Nützlich sind Verwendungen, wenn sie zwar nicht notwendig sind, den Wert der Sache zum Zeitpunkt der Wiedererlangung durch den Eigentümer aber noch erhöhen, § 996 BGB aE (dazu Schmolke JA 2007, 101 [106]). Es kann davon ausgegangen werden, dass Fliesen den Wert der Wohnung noch erhöhen.
Gibt es in diesem Zusammenhang einen umstrittenen Punkt, den man zumindest kurz andeuten könnte?
Genau, es ist umstritten, woran die Werterhöhung zu messen ist.
Medicus/Petersen, Bürgerliches Recht, 2015, Rn. 879 haben dafür unter Bezugnahme auf Endemann folgendes anschauliches Beispiel angeführt:
Der redliche Besitzer B dressiert den Hund des E mit hohen Kosten. Da der Hund jetzt Kunststücke auszuführen vermag, würde ein Zirkus für ihn einen hohen Preis zahlen. E aber ist Bauer und braucht den Hund zur Bewachung; die Kunstfertigkeit des Hundes nutzt E nichts.
Die Frage, die sich nun stellt, ist die, ob im Rahmen von § 996 BGB ein objektiver Maßstab (so z.B. Berger in Jauernig, BGB, 2015, § 996 BGB, Rn. 2) oder ein subjektiver Maßstab (Baldus in MüKo, BGB, 2013, § 996 BGB, Rn. 6 f.) anzulegen ist.
In dem von Medicus/Petersen angeführten Beispiel kämen die beiden Ansätze zu unterschiedlichen Ergebnissen. Nach dem objektiven Maßstab wäre eine Werterhöhung eingetreten, da ein Zirkus nunmehr einen höheren Preis für den Hund zahlen würde. Nach dem subjektiven Maßstab ist keine Werterhöhung anzunehmen, da E den Hund lediglich zur Bewachung einsetzt, sodass ihm die Kunstfertigkeit des Hundes nichts nutzt.
Zurück zu dem Beispiel von Wiedemann: Wenn man das Merkmal „Werterhöhung“ prüft, muss man sich bewusst sein, dass es einen objektiven und einen subjektiven Werterhöhungsbegriff gibt, zum Beispiel, indem man den Schluss-Satz wie folgt ergänzt:
„Es kann davon ausgegangen werden, dass Fliesen den Wert der Wohnung noch erhöhen“, und zwar sowohl nach objektiver als auch nach subjektiver Auffassung.
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