Analogie – Wie prüfen?

Marietta Auer prüft die Voraussetzungen einer Analogie in der JuS 2007, 1122 (1123) wie folgt:

III. Anspruch aus §§ 987, 990 BGB analog

In Betracht kommt damit allenfalls eine analoge Anwendung der §§ 987, 990 BGB.

1. Voraussetzungen der Analogie

Eine solche Analogie setzt die Vergleichbarkeit der Interessenlage zwischen Vormerkungsberechtigtem und vormerkungswidrigem Dritterwerber mit jener zwischen Eigentümer und Besitzer bzw. Eigentümer und Buchberechtigtem voraus2.

In der Fußnote 2 heißt es dann:

Im Rahmen von § 894 BGB ist die analoge Anwendbarkeit von §§ 987ff. BGB anerkannt; dazu Staudinger/Gursky, BGB, 2002, § 894 Rdnr. 158.

Genügt dies für die Prüfung einer Analogie?

Eine Analogie setzt mehr als nur eine hinreichend vergleichbare Interessenlage voraus. Dazu Meier/Jocham in der JuS 2015, 490 (494 f):

Die Analogie ist die wohl bekannteste Form der Rechtsfortbildung. Dabei ist argumentativ die Wertung eines gesetzlich geregelten auf einen anderen, nicht geregelten Sachverhalt zu übertragen, soweit das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und die Interessenlage in beiden Fällen vergleichbar ist.

Oder in den Worten des BGH:

Voraussetzung für eine Analogie ist, dass das Gesetz eine planwidrige Regelungslücke enthält und der zu beurteilende Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht so weit mit dem Tatbestand vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat, dass angenommen werden kann, der Gesetzgeber wäre bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von denselben Grundsätzen hätte leiten lassen wie bei dem Erlass der herangezogenen Gesetzesvorschrift, zu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen

(BGH, Urt. v. 04.08.2010, XII ZR 118/08, Rn. 11)

Analogie

 

Zu prüfen ist also:

(1) Planwidrige Regelungslücke

(2) Hinreichend vergleichbare Interessenlage

Zur Terminologie lässt sich noch ergänzen, dass die Regelungslücke teilweise auch als Gesetzeslücke bezeichnet wird. Diese wird dann als planwidrige Unvollständigkeit definiert.

So zum Beispiel das OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016, 9 U 171/15:

Eine Analogie setzt eine Gesetzeslücke i. S. einer planwidrigen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus.

In dieser Terminologie sähe die Prüfung wie folgt aus:

(1) Gesetzeslücke = planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes

(2) Vergleichbare Interessenlage

Wie auch immer wir eine Analogie prüfen wollen: Entscheidend ist, dass wir die beiden Elemente „planwidrige Regelungslücke“ und „vergleichbare Interessenlage“ als Voraussetzung nennen und dann auch diskutieren.

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