Eine in der juristischen Ausbildung prominent im Immobiliarsachenrecht vorkommende Anspruchsgrundlage ist § 894 BGB. In diesem Sinne stellt Stefan Daniel in der Jura 2017, 1 fest:
Der Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 BGB ist
ein beliebter Aufhänger für Klausuren aus dem Sachenrecht.
Deshalb ist es wichtig, den Anspruch korrekt zu formulieren. Betrachten wir zunächst einige gängige Formulierungen.
Jan Lieder schreibt in der JuS 2012, 623:
S könnte gegen K ein Anspruch auf Grundbuchberichtigung nach § 894 zustehen.
Heinrich Flege formuliert in Schlüter/Niehaus/Schröder (Hrsg.), Examensklausurenkurs im Zivil-, Straf- und Öffentlichen Recht, 2. Aufl. 2015, S. 104:
3. Anspruch auf Grundbuchberichtigung, § 894 BGB
Dem V könnte ferner ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuches zustehen, § 894 BGB.
Susanne A. Benner leitet die Prüfung von § 894 BGB wie folgt ein:
2. Teil: Grundbuchberichtigungsanspruch des L
A. Anspruch des L gegen M auf Grundbuchberichtigung aus § 894
Fraglich ist, ob L gegen M einen Anspruch auf Grundbuchberichtigung aus § 894 zusteht.
(Klausurenkurs im Familien- und Erbrecht, 4. Aufl. 2013, Rn. 363)
Sollten wir unsere Prüfung von § 894 BGB mit einer Formulierung dieser Art beginnen?
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