Fristberechnung: Tückische Kleinigkeit beim Gesetzeszitat

Hauke Hinrichs schreibt in einer (empfehlenswerten) Klausurlösung für Referendare in der JA 2017, 289, 298:

Gemäß § 222 I ZPO gelten §§ 187 f. BGB für die Berechnung der Frist […]. Nach § 188 II BGB endete die Berufungsfrist für den Beklagten zu 1) – ihr Lauf begann am 28.2.2015 – danach an sich mit Ablauf des 28.3.2015, da dieser Tag durch seine Zahl dem für den Fristbeginn maßgebenden Tag entspricht, und nicht erst mit Ablauf des 31.3.2015 [..]. Da der 28.3.2015 ein Sonnabend war, verlängerte sich diese Frist gemäß § 222 II BGB bis zum Ablauf des nächsten Werktages, hier Montag, den 30.3.2015. Die Berufung des Beklagten zu 1) ging aber erst am 31.3.2015 bei Gericht ein.

In der Lösung befindet sich eine kleine Verwechslung. Wenn man sie gefunden hat, kann man daraus für eigene Klausurlösungen einen Ratschlag ableiten.

Klären wir zunächst die Verwechslung. Zitiert wird § 222 II BGB. Wenn wir diesen Paragraphen aufschlagen, finden wir:

§§ 219 bis 225

(weggefallen)

Es ist nicht § 222 II BGB gemeint, denn der ist weggefallen. Der Autor wollte § 222 II ZPO zitieren, der wie folgt lautet:

Fällt das Ende einer Frist auf einen Sonntag, einen allgemeinen Feiertag oder einen Sonnabend, so endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktages.

Doch was lernen wir generell aus dieser kleinen Verwechslung? Wenn wir eine prozessuale Frist berechnen, verweist uns § 222 I ZPO auf die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs. In diesem Zusammenhang müssen wir bei jedem Normzitat genau darauf achten, dass wir ZPO und BGB nicht verwechseln. 

Das gilt übrigens besonders dann, wenn zu Beginn der Klausur geschrieben wird: „Alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.“ Sobald wir im Rahmen einer solchen Klausurlösung Normen aus der ZPO verwenden, müssen wir daran denken, „ZPO“ hinzuzufügen. Fehlt im Anschluss an die Nennung des Paragraphen nämlich eine Gesetzesangabe, verweisen wir aufgrund unseres Hinweises zu Beginn der Klausur („Alle Paragraphen ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.“) auf das BGB und nicht auf die ZPO.

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