Gerrit Forst und Johannes Hellebrand erörtern in dem Alpmann-Skript „Die mündliche Prüfung im 1. Examen“, 2016, Rn. 265 die Frage, wie man die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO prüfen sollte:
Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs: Nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg […] Prüfungsreihenfolge:
- Gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung […]?
- Gibt es eine abdrängende Sonderzuweisung […]?
- Ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO eröffnet?
Doch ist diese Prüfungsreihenfolge wirklich zwingend?
Ich habe im Studium eine andere Prüfungsreihenfolge gelernt, nämlich die folgende:
- Gibt es eine aufdrängende Sonderzuweisung?
- Ist der Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO (Generalklausel) eröffnet?
- Gibt es eine abdrängende Sonderzuweisung?
(So übrigens auch die Prüfungsreihenfolge bei Wüstenbecker in FallSkript, Verwaltungsrecht AT, VwGO, 2011, S. 78; Wüstenbecker, BasisSkript, Verwaltungsrecht, 2011, S. 86 ff; Wüstenbecker, VwGO, Grundzüge des Verwaltungsprozessrechts, 2011, S. 40)
Kann man nun sagen, dass eine der genannten Prüfungsreihenfolgen „die richtige“ ist?
Dazu schreibt Robert Uerpmann-Wittzack, Examens-Repetitorium Allgemeines Verwaltungsrecht mit Verwaltungsprozessrecht, 2013, Rn. 22:
Während aufdrängende Sonderzuweisungen stets vor der Generalklausel zu prüfen sind, ist dies bei abdrängenden Sonderzuweisungen zweifelhaft. Vielfach wird empfohlen, abdrängende Sonderzuweisungen als Ausnahmeregelungen erst nach der Generalklausel zu prüfen. Es ist aber ebenso vertretbar, abdrängende Sonderzuweisungen als Spezialregelungen vor der Generalklausel zu prüfen. Am besten ist ein pragmatisches Vorgehen.
Wir sehen also: Die Frage, welche Prüfungsreihenfolge gewählt wird, ist nicht zwingend. Je nach Schwerpunkten in der Klausur kann die eine oder die andere Prüfungsreihenfolge gewählt werden – eine erfreulich liberale Situation.
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