Der Aufsatz von Christian Becker in der JA 2017, 641 ff., der den Titel „Transparenz in Mauschelhausen? – Die strafprozessuale Verständigung seit der Entscheidung BVerfGE 133, 168“ trägt, ist gut zu lesen und vermittelt nachvollziehbar die Probleme, die mit strafprozessualen Verständigungen verbunden sein können. Also eine unbedingte Lektüre-Empfehlung.
Beim Lesen habe ich mir eine Frage gestellt, die möglicherweise auch für andere Studierende von Interesse sein könnte. Deshalb will ich hier darüber schreiben.
Christian Becker unterscheidet in seinem Aufsatz zwischen sog. „schlanken“ Geständnissen und sog. qualifizierten Vollgeständnissen. Zum „schlanken“ Geständnis schreibt er:
[…] die Frage nach der Zulässigkeit von bisweilen sog. „schlanken“ Geständnissen, bei denen im Wesentlichen nur der Anklagevorwurf eingeräumt und auf weitere Detailangaben weitgehend verzichtet wird.
(JA 2017, 641, 644)
Und zum qualifizierten Vollgeständnis:
Ohne weitere substanzielle Beweiserhebungen wird dies allenfalls beim sog. qualifizierten Vollgeständnis der Fall sein.
(JA 2017, 641, 645)
Da habe ich mir zwei Fragen gestellt:
1) Was ist ein qualifiziertes Vollgeständnis?
2) Wenn es ein qualifiziertes Vollgeständnis gibt, dann handelt es sich bei „Vollgeständnis“ um einen Oberbegriff. Welche weiteren Arten von Vollgeständnissen gibt es?
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