Mit Wirkung vom 29. Juli 2017 ist das Signaturgesetz außer Kraft getreten. Das hat alle Autoren in eine schwierige Lage gebracht, die vorher ein Manuskript bei einer juristischen Fachzeitschrift eingereicht hatten. Und angesichts dieser schwierigen Lage kann dann das passieren, was sich in einem Aufsatz der JuS ereignet hat. Der sicher schon vor dem 29. Juli 2017 eingereichte Aufsatz erschien sodann im Oktober-Heft der JuS. Dort hieß es:
Für die elektronische Form ist es erforderlich, dass die Erklärung als Textdatei auf einem Datenträger in einer Weise gespeichert wird, dass eine dauerhafte Lesbarkeit zB am Bildschirm oder durch einen Textausdruck gesichert ist (Perpetuierungsfunktion). Der Aussteller muss außerdem seinen Namen hinzufügen, damit seine Identität feststeht (Identitätsfunktion). Schließlich muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, ergibt sich aus § 2 des Signaturgesetzes.
(JuS 2017, 949, 953)
Aufmerksame Leser haben den Fehler zeitnah bemerkt, was dazu führte, dass die Redaktion in der November-Ausgabe der JuS in der Kategorie „Corrigenda“ folgendes mitteilte:
Zu Musielak, Vertragsfreiheit und ihre Grenzen, JuS 2017, 949: Auf S. 953 des Beitrags wird unzutreffend auf das Signaturgesetz verwiesen. Das Signaturgesetz ist allerdings mit Wirkung vom 29.7.2017 aufgehoben und durch das Vertrauensdienstegesetz vom 18.7.2017 (BGBl. I, 2745) und durch die Verordnung (EU) Nr. 910/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.7.2014 über elektronische Identifizierung und Vertrauensdienste für elektronische Transaktionen im Binnenmarkt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/93 (ABl. v. 28.8.2014 L 257, 73) (eIDas-Verordnung) ersetzt worden. Aus diesen beiden neuen Regelungen ergeben sich nunmehr die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur. Den Lesern, die uns hierauf aufmerksam gemacht haben, vielen Dank!
(JuS-aktuell 11/2017, S. 11)
Wenn man allerdings das November-Heft der JuS mit dieser Korrekturbemerkung genauer studiert, fällt auf, dass an anderer Stelle immer noch das Signaturgesetz herangezogen wird:
Es sind die besonderen Formanforderungen für die Möglichkeit der elektronischen Kommunikation wie die Beifügung einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz einzuhalten.
(Isabel Schübel-Pfister, JuS 2017, 1078, 1081)
Also eine Vormerkung für die Rubrik „Corrigenda“ im Dezember-Heft.
Bei dieser Gelegenheit noch ein Wunsch: Wäre es nicht eine gute Idee, in der Online-Ausgabe der JuS die Korrekturvermerke jeweils bei den zu korrigierenden Aufsätzen erscheinen zu lassen? Bis eben konnte ich nichts dergleichen finden.
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