Mit Wirkung vom 29. Juli 2017 ist das Signaturgesetz außer Kraft getreten. Das hat alle Autoren in eine schwierige Lage gebracht, die vorher ein Manuskript bei einer juristischen Fachzeitschrift eingereicht hatten. Und angesichts dieser schwierigen Lage kann dann das passieren, was sich in einem Aufsatz der JuS ereignet hat. Der sicher schon vor dem 29. Juli 2017 eingereichte Aufsatz erschien sodann im Oktober-Heft der JuS. Dort hieß es:
Für die elektronische Form ist es erforderlich, dass die Erklärung als Textdatei auf einem Datenträger in einer Weise gespeichert wird, dass eine dauerhafte Lesbarkeit zB am Bildschirm oder durch einen Textausdruck gesichert ist (Perpetuierungsfunktion). Der Aussteller muss außerdem seinen Namen hinzufügen, damit seine Identität feststeht (Identitätsfunktion). Schließlich muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, ergibt sich aus § 2 des Signaturgesetzes.
(JuS 2017, 949, 953)