Archiv für November 2017

Vom (begrenzten) Weiterleben des Signaturgesetzes

Mit Wirkung vom 29. Juli 2017 ist das Signaturgesetz außer Kraft getreten. Das hat alle Autoren in eine schwierige Lage gebracht, die vorher ein Manuskript bei einer juristischen Fachzeitschrift eingereicht hatten. Und angesichts dieser schwierigen Lage kann dann das passieren, was sich in einem Aufsatz der JuS ereignet hat. Der sicher schon vor dem 29. Juli 2017 eingereichte Aufsatz erschien sodann im Oktober-Heft der JuS. Dort hieß es:

Für die elektronische Form ist es erforderlich, dass die Erklärung als Textdatei auf einem Datenträger in einer Weise gespeichert wird, dass eine dauerhafte Lesbarkeit zB am Bildschirm oder durch einen Textausdruck gesichert ist (Perpetuierungsfunktion). Der Aussteller muss außerdem seinen Namen hinzufügen, damit seine Identität feststeht (Identitätsfunktion). Schließlich muss der Aussteller das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen. Welche Anforderungen im Einzelnen zu stellen sind, ergibt sich aus § 2 des Signaturgesetzes.

(JuS 2017, 949, 953)

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Primärquelle vs Sekundärquelle – ein lehrreicher Fall

In letzter Zeit habe ich mich hier im Blog ausführlicher mit dem Erbrecht beschäftigt. Jetzt ist die LTO-Reihe zu Ende. Das folgende Thema hat zwar mit einer erbrechtlichen Entscheidung zu tun, betrifft aber ein mit der zugehörigen Pressemitteilung verbundenes Problem. Es ist nämlich nicht so einfach, bei in die Welt gesetzten Texten eine notwendige Berichtigung zu kommunizieren.

Die Geschichte beginnt damit, dass ich im Fachdienst Erbrecht bei beck-online Folgendes las:

Etwa ein halbes Jahr vor dem Tod des Mannes hatten die Ärzte ein metastasierendes Bronchialkarzinom diagnostiziert. Kurz nach der Diagnose waren Lähmungen am rechten Arm aufgetreten. Dem Nachlassgericht wurden zwei als Testament überschriebene und mit dem Namen des Erblassers unterzeichnete Schriftstücke vorgelegt, von denen eines die Nachbarn und das andere die Geschwister des verstorbenen als Erben bezeichnete. Beide Seiten beantragten die Erteilung eines Erbscheins jeweils zu ihren Gunsten.

(FD-ErbR 2017, 394762, beck-online)

Sollte man sich auf diesen Text verlassen?

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Zum 3. Geburtstag des Blogs: Aller guten Dinge sind drei.

Heute ist der dritte Geburtstag des Blogs. Da lehne ich mich zunächst einmal entspannt zurück und denke: Aller guten Dinge sind drei.

Doch in dem Sprichwort geht es gar nicht um drei „Dinge“, auch wenn Reinhard Mey das schön humorvoll so singt.

Aber was bedeutet nun: „Aller guten Dinge sind drei“?

Dreimal darfst Du raten.

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