Zuerst einmal alle guten Wünsche zum Neuen Jahr!
Dass das Jahr im Blog mit einem Beitrag zu einer Käse-Thematik beginnt, soll dabei keinesfalls ungünstige Assoziationen hervorrufen, im Gegenteil: Es wird von etwas Leckerem die Rede sein.
Aber nun der Reihe nach. Es ist wieder der Werbeprospekt für Bio-Angebote gekommen und dort findet sich die aus der Abbildung ersichtliche Werbung für veganen Käse:
War da nicht etwas zum juristischen Hintergrund einer solchen Werbung?
Ja, da war etwas. Das Landgericht Trier (Urt. v. 24.03.2016, 7 HK O 58/15, 7 HKO 58/15) hatte die Frage zu entscheiden, ob ein vegan hergestelltes Produkt, das den nicht-veganen Käse geschmacklich nachbilden soll, als „Käse“ bezeichnet werden darf. Dies war in der angegriffenen Internet-Werbung der Fall. Dagegen wurde ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch geltend gemacht. Das LG Trier hat wie folgt judiziert:
Dem Verfügungskläger steht der geltend gemachte wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2 UWG in Verbindung mit §§ 3 Abs. 1, 4 Nr. 11 UWG (a.F.) in Verbindung mit Art. 78 Anhang VII, Teil 3 Ziffer 1 VO (EU) Nr. 1308/2013 vom 17. Dezember 2013, § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 UWG zu, wobei sich der Verfügungsgrund (§ 935 ZPO) aus § 12 Abs. 2 UWG ergibt.
Man sieht: In einem UWG-Fall kann es notwendig werden, einen Blick auf eine EU-Verordnung zu werfen. Dort steht nämlich im Falle der hier einschlägigen Verordnung an der angegebenen Stelle, dass die Bezeichnung „Käse“ ausschließlich Milcherzeugnissen vorbehalten ist. Da ein veganes Produkt nun aber keine Milch enthält, folgt aus dieser Verordnung, dass man es auch nicht als „Käse“ bezeichnen darf.
Fazit: Die hier präsentierte Werbung eines Bio-Marktes ist – was die Überschrift „veganer Käse“ angeht – unzulässig.
Das ändert aber nichts daran, dass man diesem „Käse“ – bestehend aus Kräutern, Olivenöl, fermentiertem Soja, eine Chance geben sollte, schließlich ist diese „Alternative zu griechischem Käse“ nicht pasteurisiert und reich an Omega-3. Guten Appetit!
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