Siehr schreibt im Münchener Kommentar zum BGB:
Eine Beschränkung oder Ausschließung der Vertretungsmacht ist nach deutschem Recht nur dann gegenüber einem unwissenden Dritten gültig, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (§ 1357 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Schlüsselgewalt kann vom Vormundschaftsgericht auf Antrag aufgehoben werden.
(MüKoBGB/Siehr EGBGB, 6. Aufl. 2015, Art. 16 Rn. 33)
Was fällt hier auf? Wo besteht Korrekturbedarf?
Werfen wir einen Blick in § 1357 Abs. 2 S. 1 BGB:
Ein Ehegatte kann die Berechtigung des anderen Ehegatten, Geschäfte mit Wirkung für ihn zu besorgen, beschränken oder ausschließen; besteht für die Beschränkung oder Ausschließung kein ausreichender Grund, so hat das Familiengericht sie auf Antrag aufzuheben.
Eine Beschränkung oder Ausschließung der Rechtsmacht aus § 1357 Abs. 1 BGB kann das Familiengericht also auf Antrag aufheben.
Doch warum spricht Siehr vom Vormundschaftsgericht?
Früher war die Zuständigkeit des Vormundschaftsgerichts gegeben. Doch seit dem 01.09.2009 ist das Familiengericht für solche Anträge zuständig. In einer mündlichen Prüfung könnte gefragt werden, was das Familiengericht ist. Da verweist man idealerweise auf die Legaldefinition in § 23b Abs. 1 GVG:
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.
Kann man generell sagen, dass die Zuständigkeiten des Vormundschaftsgerichts auf das Familiengericht übergegangen ist? Nein:
Besonders hervorzuheben ist die Abschaffung des Vormundschaftsgerichts und damit verbunden die Übertragung von Aufgaben im Bereich der Vormundschaft, der Pflegschaft und der Adoption. Bisher war das Vormundschaftsgericht zuständig für die rechtliche Betreuung von Volljährigen, die Unterbringung von psychisch Kranken, für Vormundschaften und Pflegschaften für Minderjährige und für Adoptionsverfahren. Dessen bisherige Zuständigkeiten verteilen sich künftig auf das neu zu schaffende Betreuungsgericht einerseits und eben das Familiengericht andererseits.
(Leutheusser-Schnarrenberger, FPR 2009, 42, 43)
Und wenn man dann gefragt wird, was Betreuungsgerichte sind, hilft die Legaldefinition in § 23c Abs. 1 GVG:
Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Betreuungssachen, Unterbringungssachen und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (Betreuungsgerichte) gebildet.
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