In der Literatur taucht – auch heute noch – immer wieder der Begriff der Lohnsteuerkarte auf. So schreibt Smid beispielsweise im Münchener Kommentar zur ZPO:
Abs. 3 S. 2 gestattet den Erlass sog Blankettbeschlüsse. Die pfändbaren Teile des Arbeitseinkommens sind maW nicht von Amts wegen zu ermitteln. Im Blankettbeschluss wird der Umfang des pfändungsfreien Betrages durch eine allgemeine Bezugnahme auf die Tabelle bezeichnet. Es gehört dann zu den Ermittlungs- und Berechnungspflichten des Drittschuldners, sofern dieser Arbeitgeber des Schuldners ist, die Angaben auf der Lohnsteuerkarte gegebenenfalls durch Befragungen des Schuldners, zu präzisieren. Dagegen ist der Drittschuldner nicht aus vollstreckungsrechtlichen Gründen dazu verpflichtet, eigene Ermittlungen anzustellen, um den Blankettbeschluss auslegen und exekutieren zu können.
(MüKoZPO/Smid ZPO, 5. Aufl. 2016, § 850c Rn. 13)
In Fußnote 69 führt er zur Lohnsteuerkarte folgende Belege an:
LAG Mainz BB 66, 741; ArbG Ludwigshafen BB 1965, 333; Reetz, Die Rechtsstellung des Arbeitgebers als Drittschuldner in der Zwangsvollstreckung, 1985, S. 34 ff.
Insgesamt sind dies Belege aus den Jahren 1965 bis 1985.
Doch gibt es die Lohnsteuerkarte überhaupt noch? Diese Frage könnte sich beispielsweise in einer mündlichen Prüfung im Arbeitsrecht oder im Steuerrecht stellen.
Golombek schreibt zum Schicksal der Lohnsteuerkarte:
Die (Papier-) Lohnsteuerkarte wurde ab dem Kalenderjahr 2013 durch ein papierloses elektronisches Verfahren zur Erhebung der → Lohnsteuer ersetzt (→ ELStAM).
(Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 40 aus 2017, Stichwort: Lohnsteuerkarte)
Weiter führt er aus:
Die seit 1925 genutzte → Lohnsteuerkarte wurde ab 1.1.2013 durch ein elektronisches System ersetzt. Die bisher auf der Vorderseite der → Lohnsteuerkarte befindlichen Besteuerungsgrundlagen werden von der Finanzverwaltung elektronisch zentral verwaltet und bereitgestellt (sog. → ELStAM – Elektronische LohnSteuerAbzugsMerkmale). Herzstück der → ELStAM ist ein bundeseinheitlicher Datenpool (ELStAM-Datenbank) im Bundeszentralamt für Steuern, in dem alle für das Lohnsteuerabzugsverfahren benötigten Daten vorgehalten werden.
(Beck’sches Steuer- und Bilanzrechtslexikon, Edition 40 aus 2017, Stichwort: ELStAM)
Und wer im Gesetz nach den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen sucht, der wird in § 39e Abs. 3 S. 1 EStG fündig:
Das Bundeszentralamt für Steuern hält die Identifikationsnummer, den Tag der Geburt, Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz bereit (elektronische Lohnsteuerabzugsmerkmale).
Summa summarum: Zur Lohnsteuerkarte kann man „tempi passati“ sagen.
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