Heute geht es um ein Beispiel, das dem Inhalt nach im Studium keine Rolle spielen dürfte, bei dem man aber etwas Arbeitspraktisches lernen kann.
Ein Lernhäppchen vorweg: Inhaltlich geht es um die in § 155c FamFG geregelte Beschleunigungsbeschwerde. Mit ihr kann geltend gemacht werden, dass das Verfahren nicht – wie von § 155 Abs. 1 FamFG vorgeschrieben – „vorrangig und beschleunigt“ durchgeführt wird. Es handelt sich um einen präventiven Rechtsbehelf. Er darf nicht mit der Verzögerungsrüge (§§ 198 ff. GVG) verwechselt werden, die kompensatorisch wirkt.
Schauen wir uns vor diesem Hintergrund die Kommentierung von Schlünder im BeckOK FamFG an:
D. Kosten und Gebühren
Wird die Beschleunigungsbeschwerde verworfen oder zurückgewiesen, entsteht eine Gebühr iHv 60,00 EUR nach Nr. 1912 KVFamGKG, vor dem BGH nach Nr. 1923 KV FamGKG von 120,00 EUR. Für die Beschleunigungsbeschwerde erhält der Rechtsanwalt die Gebühren nach Teil 3 Abschnitt 5 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG. Die Beschleunigungsbeschwerde ist vergütungsrechtlich eine weitere Angelegenheit gem. § 17 Nr. 1 (Keidel/Meyer-Holz Rn. 12). Der Gegenstandwert ist nach § 23 Abs. 3 S. 2 nach billigem Ermessen zu bestimmen. Dabei kann der in dieser Vorschrift vorgesehene Gegenstandwert von 4.000,00 EUR nicht zugrunde gelegt werden, da das Hauptverfahren auf einen Gegenstandswert von 3.000,00 EUR beschränkt ist (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG, § 45 Abs. 1 FamGKG).
(§ 155c FamFG, Rn. 13, 24. Edition 2017)
Schlünder spricht im letzten Satz von einem Gegenstandswert in Höhe von 4.000,00 Euro, der sich aus § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ergeben soll, aber nicht zugrunde gelegt werden kann, da das Hauptverfahren auf einen Gegenstandswert von 3.000,00 Euro beschränkt ist, wie aus § 23 Abs. 1 S. 1 RVG und § 45 Abs. 1 FamGKG folgt.
In § 23 Abs. 3 S. 2 RVG ist aber gar nicht die Rede von 4.000 €, sondern von 5.000 €:
Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Doch wie kommt Schlünder auf 4.000 €?
In § 23 Abs. 3 S. 2 RVG i.d.F. bis zum 31.07.2013 hieß es:
Soweit sich der Gegenstandswert aus diesen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nichtvermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 4 000 Euro, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500 000 Euro anzunehmen.
Und die Moral von der Geschicht‘: Jeden Paragraphen nachblättern und keinesfalls blind zitieren.
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