Siehr schreibt im Münchener Kommentar zum BGB:
Eine Beschränkung oder Ausschließung der Vertretungsmacht ist nach deutschem Recht nur dann gegenüber einem unwissenden Dritten gültig, wenn sie im Güterrechtsregister eingetragen ist (§ 1357 Abs. 2 S. 2 BGB). Eine Beschränkung oder ein Ausschluss der Schlüsselgewalt kann vom Vormundschaftsgericht auf Antrag aufgehoben werden.
(MüKoBGB/Siehr EGBGB, 6. Aufl. 2015, Art. 16 Rn. 33)
Was fällt hier auf? Wo besteht Korrekturbedarf?