Im Medien-Hype rund um das Dschungelcamp fällt eine Nachricht auf, die es erlaubt, einer interessanten Rechtsfrage nachzugehen. RTL stellt den Sachverhalt wie folgt dar:
Diesen Abend im Dschungelcamp wird Matthias Mangiapane wohl so schnell nicht vergessen. Als es an Tag 11 Post von den Liebsten zu Hause gibt, bekommt er per Brief einen Heiratsantrag von seinem Partner Hubert. Und Matthias kann die Hochzeit gar nicht mehr abwarten. Im Camp schmiedet er schon eifrig Pläne für sein Outfit. Huberts romantischer Brief hatte Matthias zu Tränen gerührt. Überglücklich nahm er den Antrag an. Bis die beiden die Hochzeitsdetails besprechen können, müssen sie aber wohl noch ein bisschen warten. Denn während Matthias noch im Dschungelcamp um die Krone kämpft, fiebert Hubert im Versace-Hotel mit seinem Verlobten mit.
Kann man auf einen Heiratsantrag per Brief mündlich im Fernsehen zustimmend antworten, mit der Folge, dass dieser Austausch von Willenserklärung eine wirksame Verlobung darstellt? Anders gefragt: Ist die Verlobung an eine Form gebunden?
Eine Verlobung ist formfrei möglich. Man kann sie mündlich aber auch konkludent eingehen,
etwa durch Anstecken eines Rings, durch Vorbereitung der Hochzeit, Einladungen zur Hochzeitsfeier oder Anmeldung der Eheschließung beim Standesamt (§§ 12 ff. PStG). Liebesbekundungen allein sind einem Heiratsversprechen allerdings nicht gleichzusetzen. Auch die „Gewährung“ des Geschlechtsverkehrs hat heutzutage keinesfalls mehr die Bedeutung eines konkludenten Verlöbnisses, mag dies früher zT auch anders beurteilt worden sein.
(BeckOGK/Wellenhofer, BGB, 2018, § 1297 BGB, Rn. 30)
Entscheidend ist nur, dass das Eheversprechen dem jeweils anderen Partner persönlich zugeht (BeckOGK/Wellenhofer, BGB, 2018, § 1297 BGB, Rn. 32). Wegen der Formfreiheit kann man sich also aller modernen Kommunikationsmittel bedienen, sei es nun SMS, WhatsApp-Nachricht oder Facebook und das sogar in unterschiedlichen Kombinationen, wie zum Beispiel Heiratsantrag per SMS, Antwort persönlich usw.
P.S. Vergleiche zu einer weiteren verlobungsrechtlichen Frage „Gerhard Schröder, So-Yeon Kim und ein wenig internationales Verlobungsrecht“.
Geht man davon aus, dass er den Antrag während der Live-Sendung annimmt, wäre bezüglich des Zugangs zu differenzieren, ob Hubert die Sendung gesehen hat (dann analog Zugang unter Anwesenden) oder nicht (dann Fall des § 130 BGB). Dann käme es darauf an, wann Hubert die Möglichkeit der Kenntnisnahme hat (z.B. Aufzeichnung als Video bzw. Fernseh-Wiederholung). Sieht er die Sendung tatsächlich nicht, wäre auch kein Zugang erfolgt.
Danke für diese Präzisierung. Ich hatte aus dem Satz „Denn während Matthias noch im Dschungelcamp um die Krone kämpft, fiebert Hubert im Versace-Hotel mit seinem Verlobten mit.“ geschlossen, dass Hubert die Live-Sendung mit großer Spannung verfolgt hat und ihm deswegen die Annahme zugegangen war.