Constantin Blanke-Roeser erklärt in der JuS 2018, 18 ff. in gut verständlicher Art und Weise was unter einem „Kraftfahrzeugrennen“ im Sinne des neuen § 315d StGB zu verstehen ist.
Dabei erläutert er u.a., dass für ein Rennen mindestens zwei Kfz und zwei Kfz-Führer benötigt werden. Deshalb sei ein Rennen nicht gegeben, wenn beispielsweise ein Kraftfahrzeugführer und ein Fahrradfahrer eine Wettfahrt unternehmen.
Am Ende seines Beitrags schlägt er dann folgende Definition für „Rennen“ vor:
Ein Rennen ist eine Fahrt, bei der es zumindest auch um die Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten geht und zwischen mindestens zwei Teilnehmern, die sich zuvor zumindest konkludent auf die Durchführung eines Wettbewerbs geeinigt haben, ein Sieger ermittelt wird; von der Veranstaltung muss eine abstrakte Gefahr für Leib oder Leben anderer Menschen oder die Sicherheit des Straßenverkehrs ausgehen.
(JuS 2018, 18, 22)
Sollten wir die Definition unseren Klausuren so zugrunde legen?
Nach dieser Definition wäre auch die Wettfahrt eines Kraftfahrzeugführers mit einem Fahrradfahrer ein Rennen, was im Aufsatz vorher gerade ausgeschlossen wurde. Nun könnte man einwenden, dass Blanke-Roeser ja nur ein Rennen und nicht ein Kraftfahrzeugrennen definieren wollte. Dieser Einwand kann jedoch nicht überzeugen, denn Blanke-Roeser formuliert ebenfalls:
Für ein Rennen bedarf es mindestens zweier Kfz und zweier Kfz-Führer.
(JuS 2018, 18, 20)
Die Ausführungen im Aufsatz und die Definition passen also nicht zusammen.
Aber vergleichen wir die Definition von Blanke-Roeser für Rennen mit derjenigen von Kulhanek für Rennen:
„Rennen“ iSd Norm sind Wettbewerbe oder Teile eines Wettbewerbs sowie Veranstaltungen zur Erzielung von Höchstgeschwindigkeiten oder höchsten Durchschnittsgeschwindigkeiten mit mind. zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen, wobei es weder auf die Länge der gefahrenen Strecke ankommt noch einer vorherigen Absprache der Beteiligten bedarf […].
(BeckOK StGB/Kulhanek, § 315d StGB, Rn. 11)
Wir sehen: Kulhanek verwendet in seiner Definition die Voraussetzung von mind. zwei teilnehmenden Kraftfahrzeugen.
Fazit: Es ist vorzugswürdig, schon in der Definition klarzustellen, dass ein (Kraftfahrzeug-)Rennen i.S.v. § 315d StGB zwei teilnehmende Kraftfahrzeuge erfordert.
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