Grundlage einer jeden juristischen Fall-Lösung ist zuerst einmal die Suche nach dem aktuellen Gesetzestext. Dass sich diese Suche als gar nicht so einfach erweisen kann, möchte ich heute an einem Beispiel zeigen.
Ziel meiner Bemühungen war es, den aktuell geltenden Gesetzestext von § 8 TMG ausfindig zu machen. Dejure.org stellt ihn wie folgt dar:
Unter der Norm gab dejure.org an:
Fassung aufgrund des Dritten Gesetzes zur Änderung des Telemediengesetzes vom 28.09.2017 (BGBl. I S. 3530), in Kraft getreten am 13.10.2017.
Gut, dachte ich mir, dann ist das also der aktuelle Gesetzestext. Als ich dann im BeckOK Informations- und Medienrecht landete, fand ich der Kommentierung von Paal vorangestellt einen anderen Gesetzestext. Das Dokument sollte sich – so stand es da – auf dem Stand vom 01.11.2017 befinden:
Wer hat Recht?
Um das zu entscheiden, muss man zum „Original“ greifen, dem Bundesgesetzblatt. Hier stellen wir fest, dass § 8 TMG – so wie von dejure.org angegeben – zuletzt mit Wirkung zum 13.10.2017 geändert wurde. Diese Änderung wurde im BeckOK – obwohl sich das Dokument auf dem Stand vom 01.11.2017 befinden soll – nicht nachvollzogen. Anzutreffen ist dort § 8 TMG i.d.F. vom 21.07.2016, der bis zum 12.10.2017 gültig war.
Was lernen wir daraus? Die Suche nach dem aktuellen Gesetzestext ist der erste Schritt einer jeden Fall-Lösung. Eine korrekte Fall-Lösung kann nämlich nur gelingen, wenn der aktuelle Gesetzestext zugrunde gelegt wird. Alle Fall-Lösungs-Bemühungen sind vergebens, wenn ein überholter Gesetzestext verwendet wird. Genau aus diesem Grunde sollte jeder Paragraph, bevor er angewendet wird, auf Aktualität überprüft werden. Keinesfalls sollte man deswegen Paragraphen aus dem Gedächtnis anwenden, ohne den aktuellen Gesetzestext konsultiert zu haben.
Es ist zuzugeben, dass sich die Pflege einer so umfassenden Datenbank, wie es beck-online ist, als schwierige Aufgabe darstellt. Man könnte sich aber vorstellen, den aktuellen Gesetzestext von § 8 TMG, der bei beck-online an mehreren anderen Stellen auf aktuellem Stand vorhanden ist, in den Kommentierungen einfach in Bezug zu nehmen. Dafür gibt es verschiedene technische Möglichkeiten. Der Fehler dürfte hier dadurch zustande gekommen sein, dass in der Kommentierung von Paal der Gesetzestext Teil dieses Dokuments war und es übersehen wurde, ihn anzupassen.
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