Archiv für März 2018

Facebook sagt: „Bitte lächeln“ – really?

 
Zugegeben: Facebook-Nutzer haben momentan vielleicht andere Sorgen als die Frage, welche Rechte Facebook für sich an eingestellten Bildern reklamiert. Trotzdem kann eine Werbeanzeige in der laufenden Facebook-Werbe-Sympathie-Kampagne nicht ohne Analyse bleiben.
 

Facebook wirbt:

Alle Bilder, die du 
auf Facebook 
postest, gehören 
nicht uns. 
Sondern dir.
 
Es gibt Gerüchte, dass wir deine Bilder
für Werbekampagnen verkaufen. Aber
das stimmt einfach nicht. 
Als du ein Konto bei uns erstellt hast,
haben wir beide einen Nutzungsvertrag
abgeschlossen. Der besagt, dass wir kein
Einziges deiner Fotos verkaufen dürfen.
Sie gehören dir, und nicht uns.
Also: Bitte lächeln!
(FAZ, 2.10.2017, S. 5)
 
Stimmt das? Können Facebook-Nutzer insoweit entspannt lächeln?

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§ 107 Abs. 1 AktG: Ein kleiner terminologischer Ausflug in die Gesetzgebungsgeschichte

Bei der Lektüre des folgenden Kommentar-Textes wird man über das in Anführungszeichen gesetzte Wort „behindert“ stolpern:

Der Stellvertreter hat (nur) dann die Rechte und Pflichten des AR-Vorsitzenden (zwingende Ausnahme: Zweitstimmrecht; § 29 II 3, § 31 IV 3), wenn dieser „behindert“ ist, dh. wenn jener aus irgendeinem Grunde die Aufgaben nicht wahrnehmen kann oder dessen Wahrnehmung dem Stellvertreter überlassen will.

(Seibt in: Henssler/Willemsen/Kalb, Arbeitsrecht Kommentar, 7. Aufl. 2016, § 27 MitbestG, Rn. 8)

Was hat es damit auf sich?

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Ist die Leipziger Messegesellschaft an Grundrechte gebunden? – Eine Antwort auf Platthaus, FAZ v. 14.03.2018, S. 11

Gestern hat die Leipziger Buchmesse ihre Tore geschlossen. Es bleibt aber eine Rechtsfrage, zu der Andreas Platthaus in der FAZ vom 14. März 2018 unter der Überschrift „Verbale Aufrüstung unter Literaten“ auf Seite 11 geschrieben hat:

Nun ist die Buchmesse Teil einer der Stadt Leipzig gehörenden Messegesellschaft, als GmbH privatrechtlich organisiert und dementsprechend nicht verpflichtet, bestimmte Aussteller aufzunehmen oder sie auszuschließen. Allerdings steht es einer Institution, die sich in den letzten Jahren immer wieder vorbildlich für Meinungsfreiheit eingesetzt hat, gut zu Gesicht, die entsprechenden Prinzipien auch in dem unbequemen Fall gelten zu lassen, dass die eigene Meinung nicht mit der von Teilen ihrer Kundschaft übereinstimmt, ansonsten machte man sich wenig glaubwürdig. Der Leipziger Buchmesse-Chef Oliver Zille hat deshalb mehrfach bekräftigt, dass rechte Verlage teilnehmen können. Dass er andererseits gemeinsam Veranstaltungen mit #verlagegegenrechts plant, ist genauso so sein gutes Recht. Seine Pflicht ist aber beides nicht.

Hat das juristisch so seine Ordnung?

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„Heimatland“ statt „Vaterland“? – Ein Thema für die mündliche Prüfung?

Aktuell wurde dafür plädiert, die deutsche Nationalhymne geschlechtsneutral umzuformulieren. Statt „Vaterland“ sollte es „Heimatland“ heißen und statt „brüderlich“ wurde „couragiert“ vorgeschlagen.

Dieser Vorschlag, den Text der Nationalhymne zu verändern, soll jetzt nicht diskutiert werden. Ein Hinweis auf eine fast mit Sicherheit zu erwartende Nebenwirkung der Debatte kann aber nicht umgangen werden: Hier kündigt sich ein „heißes“ Thema für mündliche Prüfungen an. Entsprechende Fragen könnten etwa lauten:

Auf welcher Rechtsgrundlage beruht die Nationalhymne?

Welches Verfahren ist bei einer Änderung der Nationalhymne anzuwenden?

usw.
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Die Datenschutzgrundverordnung ist schon in Kraft getreten – doch was passiert am 25.05.2018?

Aus eigenen Fehlern lernt man am besten: Und so möchte ich heute über eine Ungenauigkeit berichten, die mir in meinem letzten Beitrag zum Thema

“Datenschutz wie im 18. Jahrhundert”? – Verwirrung um die ePrivacy-Verordnung

unterlaufen ist. Anders als bei verbesserungsbedürftigen Aussagen im Print lassen sich solche in Online-Medien glücklicherweise einfacher aus der Welt schaffen. Aber worum geht es? In dem angesprochenen Beitrag hatte ich ursprünglich geschrieben:

Wegen der Regelung des Datenschutzrechts durch die Datenschutzgrundverordnung, die ab 25.05.2018 in Kraft ist, […]

Auch andere Autoren formulieren ähnlich:

Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – einige Grundlagen

Wenn die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, gibt es keine Umstellungsfristen

(Härting, AnwBl 2016, 810)

Das Recht auf Datenportabilität, das als Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, stellt ein Novum, aber auch einen Fremdkörper im datenschutzrechtlichen Kontext dar, zu dessen Einbindung es sicherlich noch einiger Zeit bedarf.

(Brüggemann, K&R 2018, 1)

Wenn die DSGVO am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, wird das Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten im Rahmen des Anwendungsvorrangs größtenteils verdrängt.

(Vogel, K&R 2017, 441, 445)

Über welche Formulierung könnte man hier terminologisch stolpern?

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