Aus eigenen Fehlern lernt man am besten: Und so möchte ich heute über eine Ungenauigkeit berichten, die mir in meinem letzten Beitrag zum Thema
“Datenschutz wie im 18. Jahrhundert”? – Verwirrung um die ePrivacy-Verordnung
unterlaufen ist. Anders als bei verbesserungsbedürftigen Aussagen im Print lassen sich solche in Online-Medien glücklicherweise einfacher aus der Welt schaffen. Aber worum geht es? In dem angesprochenen Beitrag hatte ich ursprünglich geschrieben:
Wegen der Regelung des Datenschutzrechts durch die Datenschutzgrundverordnung, die ab 25.05.2018 in Kraft ist, […]
Auch andere Autoren formulieren ähnlich:
Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) – einige Grundlagen
Wenn die DSGVO am 25. Mai 2018 in Kraft tritt, gibt es keine Umstellungsfristen
(Härting, AnwBl 2016, 810)
Das Recht auf Datenportabilität, das als Bestandteil der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, stellt ein Novum, aber auch einen Fremdkörper im datenschutzrechtlichen Kontext dar, zu dessen Einbindung es sicherlich noch einiger Zeit bedarf.
(Brüggemann, K&R 2018, 1)
Wenn die DSGVO am 25. 5. 2018 in Kraft tritt, wird das Datenschutzrecht der Mitgliedstaaten im Rahmen des Anwendungsvorrangs größtenteils verdrängt.
(Vogel, K&R 2017, 441, 445)
Über welche Formulierung könnte man hier terminologisch stolpern?
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