Mit Urteil vom 19.04.2018 (I ZR 154/16) hat der BGH – laut Pressemitteilung – entschieden, „dass das Angebot des Werbeblockerprogramms AdBlock Plus nicht gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb verstößt“ (so die Pressemitteilung, die Gründe liegen noch nicht vor).
Es ist guter Brauch in den Pressemitteilungen des BGH, dass für die Entscheidung wesentliche Normen im Wortlaut mitgeteilt werden. So auch hier. Vergleicht man aber den zitierten Gesetzestext mit dem relevanten Gesetzestext, so erlebt man eine Überraschung.
Zitiert wird § 4a UWG in der Pressemitteilung wie folgt:
(1) Unlauter handelt, wer eine aggressive geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn sie im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers erheblich zu beeinträchtigten durch
1. Belästigung,
2. Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt,
3. unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich beeinträchtigt.[…]
Das letzte Wort in der Legaldefinition für „unzulässige Beeinflussung“ lautet „beeinträchtigt“. Im Gesetzestext steht an dieser Stelle allerdings „einschränkt“. Und da ein Gesetzeszitat wortgetreu sein sollte, dürfte man nicht „beeinträchtigt“ schreiben.
P.S. Das ist übrigens nicht die erste Divergenz zum Gesetzestext in einer Pressemitteilung des BGH. Es gab schon einmal einen Fall, in dem es um den Unterschied zwischen „seit“ und „nach“ ging.
Schreibe einen Kommentar