Heute ein paar Erwägungen zur in § 1357 BGB angesprochenen „Schlüsselgewalt“, die man besser nicht mehr so nennen sollte.
Brenneisen schreibt zu dieser Vorschrift:
Dritte sollen sich unabhängig davon, welcher Ehegatte das zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie erforderliche Geschäft abgeschlossen hat, wegen ihrer Forderungen an beide Ehegatten halten können, unabhängig davon, welcher Ehegatte über Einkommen oder Vermögen verfügt.
(Familien- und Erbrecht, 3. Aufl. 2015, S. 15)
Es geht – nach Brenneisen – in § 1357 BGB also um „Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie“. Doch ist das so richtig?
Schauen wir uns § 1357 Abs. 1 S. 1 BGB an:
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen.
Hier ist von „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs“ die Rede und nicht von „Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs“. Doch macht das überhaupt einen Unterschied?
Werfen wir dazu einen Blick in die BT-Drs. 7/4361 aus dem Jahre 1975, S. 83:
Wir sehen: Man hat sich Gedanken darüber gemacht, ob den Ehegatten die Berechtigung für „Geschäfte zur Deckung des angemessenen Lebensbedarfs der Familie“ oder für „Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“ eingeräumt werden sollte und hat sich für letztere Variante entschieden. Es kommt also nicht auf den angemessenen Lebensbedarf, sondern auf die angemessene Deckung an – das ist ein anderer Bezugspunkt. Die so erkennbar werdende gesetzgeberische Zielsetzung zwischen angemessenem Lebensbedarf und angemessener Deckung zu differenzieren, muss für die Auslegung maßgeblich sein.
Übrigens müsste man, sogar wenn man beide Varianten für gleichbedeutend hält, trotzdem die gesetzgeberische Formulierung der Subsumtion zugrunde legen.
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