In der aktuellen JuS (Heft 8 aus 2018) schreiben Bettina Rentsch und Constantin Hartmann in der Fall-Lösung zu einer Referendarexamensklausur wie folgt:
E ist Partei des Architektenvertrags mit A (seit 1.1.2018 gesetzlich geregelt in § 650 p I), wenn K ihn beim Vertragsschluss [zu ergänzen wohl: mit] A wirksam vertreten hat (§§ 164 ff.). K hat eine fremde Willenserklärung in eigenem Namen abgegeben (§ 164 I, II). Die erforderliche Vertretungsmacht (§ 164 I) hatte E der K in dem Pachtvertrag rechtsgeschäftlich erteilt (§ 167 I Var. 1). Dass A die Bauarbeiten nicht, wie nach Architektenvertrag geschuldet, ordnungsgemäß geplant und überwacht hat, stellt eine Pflichtverletzung (§ 280 I 1) dar. Diese hat A zu vertreten, denn Anhaltspunkte für eine Exkulpation (§ 280 I 2) finden sich nicht.
(JuS 2018, 791, 792)
Worüber könnte man hier stolpern?