Heute mal ein Bericht aus dem Ausbildungsalltag. Es stellte sich die Frage, ob eine sog. pauschale Bezugnahme am Ende des Tatbestandes zu erfolgen habe. Ich antwortete, dass die Handhabung insofern nicht einheitlich sei. Es sei umstritten. Man ließ mich wissen, dass es überhaupt nicht umstritten sei. Eine pauschale Bezugnahme habe zu unterbleiben. Diese These hat mich überrascht, weil ich in Erinnerung hatte, insofern unterschiedliche Vorgehensweisen beobachtet zu haben. Also habe ich nochmal in meinen Büchern nachgeschlagen.
Anders/Gehle, Das Assessorexamen im Zivilrecht, 13. Aufl. 2017, A. Rn. 73 schreiben:
Daneben findet sich in manchen Tatbeständen am Ende in der Prozessgeschichte eine pauschale Bezugnahme:
„Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.“
Diese Formulierung ist ein alter Zopf. Nach § 313 II ist der abgekürzte Tatbestand schon lange zwingend vorgeschrieben, sodass sich die pauschale Bezugnahme aus dem Gesetz ergibt und deshalb nicht mehr im Tatbestand erwähnt werden muss. Sie ist daher wegzulassen.
Dieser Beleg spricht also gegen eine pauschale Bezugnahme am Ende des Tatbestandes.
Schellhammer, Die Arbeitsmethode des Zivilrichters, 17. Aufl. 2014, Rn. 369 schreibt:
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes genügt der pauschale Hinweis auf die Schriftsätze oder gar auf die Akten.
Danach wäre am Ende des Tatbestandes also eine pauschale Bezugnahme jedenfalls nicht verboten.
So ist das im Übrigen auch in Urteilen anzutreffen:
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und das Sitzungsprotokoll vom 17.4.2018 (Bl. 510-512 Bd. III d.A.) verwiesen.
(LG Hannover, Urteil vom 28. Mai 2018 – 18 O 17/17 –, Rn. 19, juris)
Ich finde: Meine Feststellung, dass es umstritten sei, ob am Ende des Tatbestandes eine pauschale Bezugnahme erfolgen darf, lässt sich schon anhand der genannten Fundstellen belegen. Also: Liberalitas!
Im ÖR ist eine Bezugnahme ebenfalls – § 117 III S. 2 VwGO zum Trotze – nicht ganz unumstritten. In Hessen wird dieser meiner Kenntnis nach weggelassen.
Danke für diesen weiterführenden Hinweis. Ich bin gespannt, wie uns das in der anstehenden Verwaltungsstation gelehrt wird.