Heute soll es um die Frage gehen, wie mit einer Kollision von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss umzugehen ist.
Lesen wir dazu folgende Passage aus Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016, S. 47:
Eine solche Beschaffenheitsvereinbarung, die sich nicht ausdrücklich im schriftlichen Kaufvertrag wiederfinden muss, sondern auch mündlich erfolgen kann, haben die Parteien geschlossen. Die Beklagte hat sich nämlich auf eine entsprechende Nachfrage der Klägerin unstreitig vor Abschluss des Vertrages zur Reitfähigkeit des Tieres im Gelände positiv geäußert. Die Klägerin hat durch ihre Nachfrage zum Ausdruck gebracht, dass die Reitfähigkeit im Gelände entscheidende Voraussetzung für den Erwerb des Pferdes war. Die Parteien haben aber im Kaufvertrag die Gewährleistung wirksam ausgeschlossen, so dass keine Sachmängelhaftung der Beklagten eintritt.
Die Parteien haben also sowohl eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen als auch einen Gewährleistungsausschluss vereinbart. Hat dies zur Folge, dass die Beschaffenheitsvereinbarung „leer läuft“ und sich der Gewährleistungsausschluss durchsetzt?
Nach Auffassung des BGH behält in solchen Fällen die Beschaffenheitsvereinbarung ihre Bedeutung:
Beide Regelungen [Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss, M.H.] stehen, zumindest aus der Sicht des Käufers, gleichrangig nebeneinander und können deshalb nicht in dem Sinne verstanden werden, dass der umfassende Gewährleistungsausschluss die Unverbindlichkeit der Beschaffenheitsvereinbarung zur Folge haben soll (a.A. Emmert, NJW 2006, 1765 [1768]).
Denn bei einem solchen Verständnis wäre Letztere für den Käufer – außer im Falle der Arglist des Verkäufers (§ 440 Alt. 1 BGB) – ohne Sinn und Wert. Eine nach beiden Seiten interessengerechte Auslegung der Kombination von Beschaffenheitsvereinbarung und Gewährleistungsausschluss kann deshalb nur dahin vorgenommen werden, dass der Haftungsausschluss nicht für das Fehlen der vereinbarten Beschaffenheit (§ 434 I 1 BGB), sondern nur für solche Mängel gelten soll, die darin bestehen, dass die Sache sich nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung eignet (§ 434 I 2 Nr. 1 BGB) bzw. sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet und keine Beschaffenheit aufweist, die bei Sachen der gleichen Art üblich ist und die der Käufer nach der Art der Sache erwarten kann (§ 434 I 2 Nr. 2 BGB).
Ob durch ausdrückliche Vereinbarung auch die Haftung des Verkäufers für die vereinbarte Beschaffenheit der Kaufsache ausgeschlossen oder eingeschränkt werden kann, bedarf im vorliegenden Fall keiner Entscheidung, weil die Parteien eine dahingehende Abrede nicht getroffen haben.
(BGH, Urt. v. 29.11.2006, VIII ZR 92/06, NJW 2007, 1346, 1349)
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