Heute beschäftigen wir uns mit der Verjährung des Pflichtteilsanspruchs nach §§ 2303 ff. BGB.
Lesen wir dazu folgende Passage aus Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016, S. 143 f.:
Der Klägerin steht der geltend gemachte Pflichtteilsanspruch aus § 2303 I BGB zu. Die Klägerin als einziger Abkömmling des Erblassers ist durch dessen Testament von der Erbfolge ausgeschlossen. Sie kann daher von der Beklagten, die zur Alleinerbin eingesetzt ist, den Pflichtteil verlangen.
[…]
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Pflichtteilsanspruch auch nicht verjährt. Zwar unterliegen nach § 2332 I BGB Pflichtteilsansprüche einer dreijährigen Verjährungsfrist. Die Verjährungsfrist beginnt von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt.
§ 2332 I BGB?
Werfen wir zunächst einen Blick in die Norm:
Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall.
Die Norm passt nicht. In unserem Fall geht es nicht um einen Anspruch gegen den Beschenkten, sondern um einen Anspruch gegen den Erben. Bis zum 31.12.2009 lautete § 2332 I BGB allerdings:
Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Pflichtteilsberechtigte von dem Eintritt des Erbfalls und von der ihn beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in 30 Jahren von dem Eintritt des Erbfalls an.
Doch wie ist die Verjährung des Pflichtteilsanspruch nunmehr geregelt? Jetzt gelten die allgemeinen Verjährungsvorschriften. Anwendbar ist damit grundsätzlich die Regelverjährung von drei Jahren nach § 195 BGB. Der Verjährungsbeginn richtet sich nunmehr nach § 199 BGB.
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