In den letzten Tagen wurde in vielen Medien über Bettina Wulff berichtet, zum Beispiel in der Bild-Zeitung wie folgt:
Das führt nun – nimmt man die Bild-Zeitung wörtlich – zu der Frage, ob die Polizei Frau Wulff Blut abgenommen hat.
Zuerst ein kurzer Blick auf die Rechtslage. Einschlägig ist § 81a StPO:
(1) Eine körperliche Untersuchung des Beschuldigten darf zur Feststellung von Tatsachen angeordnet werden, die für das Verfahren von Bedeutung sind. Zu diesem Zweck sind Entnahmen von Blutproben und andere körperliche Eingriffe, die von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst zu Untersuchungszwecken vorgenommen werden, ohne Einwilligung des Beschuldigten zulässig, wenn kein Nachteil für seine Gesundheit zu befürchten ist.
(2) Die Anordnung steht dem Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch Verzögerung auch der Staatsanwaltschaft und ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des Gerichtsverfassungsgesetzes) zu. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von Satz 1 keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Straftat nach § 315a Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 und 3, § 315c Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a, Absatz 2 und 3 oder § 316 des Strafgesetzbuchs begangen worden ist.
[…]
Wenn also einer der in § 81a Abs. 2 StPO genannten Fälle vorliegt, kann es zur Entnahme einer Blutprobe ohne richterliche Anordnung kommen. Allerdings darf diese Blutprobe – wie aus § 81a Abs. 1 StPO hervorgeht – nur von einem Arzt nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden. Also nicht, wie dies die Formulierung in der Bild-Zeitung nahelegt, von der Polizei.
Aber Achtung: Daraus folgt nur, dass die Polizei Frau Wulff kein Blut abnehmen durfte (!). Das ist eine normative Frage. Was die Polizei tatsächlich getan hat, folgt aus der Norm nicht. Trotzdem bin ich fest davon überzeugt, dass ein Arzt Frau Wulff Blut abgenommen hat und nicht die Polizei.
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