Betrachten wir heute folgenden Beispielsfall. Er sieht ziemlich modern aus, schließlich kommen darin Facebook, WhatsApp und Emoticons vor:
A inseriert in der lokalen Facebook-Gruppe „Kleinanzeigen X-Stadt“ seinen privat genutzten Pkw zum Verkauf. Daraufhin meldet sich B, und ein Besichtigungstermin wird vereinbart. Nach der Probefahrt ist sich B noch unsicher und bittet um Bedenkzeit bis zum nächsten Tag. Wie besprochen meldet er sich bei A per WhatsApp und schickt ihm die Zeichen eines Autos sowie drei hochgereckter Daumen. A antwortet mit klatschenden Hände, anstoßenden Sektgläsern und einer Konfetti sprühenden Tröte (sog. Party Popper). Ist zwischen A und B ein Kaufvertrag über den Pkw des A zustande gekommen?
(Freyler, JA 2018, 732, 733)
In der Lösung heißt es dann:
Ein Vertrag über den Kauf des Pkw ist – ganz ohne die Verwendung von Worten – zustande gekommen.
(JA 2018, 732, 734)
Doch kann man bei Zugrundelegung dieses Sachverhalts tatsächlich von einem wirksamen Kaufvertrag ausgehen?