Heute möchte ich dazu ermuntern, nach der Lektüre von Ausbildungszeitschriften den Redaktionen Beobachtungen mitzuteilen, wenn man Verbesserungsbedarf sieht.
Ich habe da gerade eine sehr positive Erfahrung mit der JuS-Redaktion gemacht. Die Lektüre des Beitrags „Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl ‚de luxe'“ von Prof. Dr. Michael Huber in der JuS 2018, 961 ff. hat mich etwas ratlos zurückgelassen. Ich habe dann folgende Mail an die JuS-Redaktion geschrieben:
Liebe JuS-Redaktion,
beim Durcharbeiten des Beitrags „Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl ‚de luxe'“ von Prof. Dr. Michael Huber in der JuS 2018, 961 ff. hatte ich gewisse Verständnisschwierigkeiten, die ich Ihnen zur Prüfung unterbreiten möchte.
Es hat sich mir trotz mehrmaliger Lektüre nicht erschlossen, wie ein persönlicher Sicherheitsarrest in Form einer „Haft des Sternekochs!“ (S. 961) denkbar sein könnte. Der Autor rät zwar davon ab, diesen Weg zu beschreiten. Er hält ihn aber allem Anschein nach doch für möglich.
Das eben beschriebene Problem könnte damit zusammenhängen, dass es hinsichtlich der Eigentumsverschiebung nicht ganz kompatible Feststellungen im Sachverhalt gibt. Zum einen wird berichtet, dass „dieser [sc. der Sternekoch] das Geschäftshaus vor kurzem notariell seiner Tochter überschrieben habe“ (S. 961). Zum anderen erfahren wir folgendes: „In dieser Vermögensverschiebung läge eine gezielte Vereitelungshandlung des Schuldners F, woraus sich ein Arrestgrund ergibt […]“ (S. 962). Hier wird also eine vom Schuldner F vorgenommene Vermögensverschiebung angenommen, von der ansonsten im Sachverhalt nicht die Rede ist. Die vom Sternekoch vorgenommene Übereignung jedenfalls kann damit nicht gemeint sein.
Die Rekonstruktion des Gemeinten wird auch dadurch erschwert, dass offensichtlich noch eine Verwechslung bei den verwendeten Personenkürzeln vorliegt. Zitat:
„Das interessiert hier aber nicht weiter, weil F eine solche Sicherung ausdrücklich nicht wünscht, und zwar mit einleuchtender Argumentation (eigene berufliche Sach- bzw. Rechtskenntnis aus der Praxis eines Bauunternehmers zum dort bekannten Institut der Sicherungshypothek und Durchblick zu einer sog. Schornsteinhypothek)“ (S. 961). Statt „F“ ist hier sicherlich „U“ gemeint.
Das gleiche Zuordnungsproblem stellt sich bei der Frage, wer demnächst eine Auslandsreise anzutreten beabsichtigt. Zu Beginn ist dies der Bauunternehmer U. Später heißt es: „Insoweit ist wegen der bevorstehenden Abreise des F höchste Eile geboten!“ (S. 962). Von einer Abreise des F ist aber in der Problemstellung nicht die Rede.
Sollte ich irgendetwas missverstanden haben, bin ich selbstverständlich für eine Verständnishilfe dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Marie Herberger
Am nächsten Tag war schon eine freundliche Antwort mit der Ankündigung da, dass man den Autor kontaktieren werde. Im Heft 11/2018 ist dann das entsprechende Corrigendum erschienen:
Zu Huber, Aus der Praxis: Arrest- und Pfändungsbeschluss – oder: Arrestbefehl „de luxe“, JuS 2018, 961:
In diesem Beitrag kam es bedauerlicherweise zu Fehlbezeichnungen der auftretenden Personen, was das Verständnis erschwert:
– S. 961, linke Spalte (grauer Kasten): Im Klammerzusatz im zweiten Absatz aE („einer engen Freundin der Ehefrau des Sternekochs“) muss es richtig heißen: „einer engen Freundin der Ehefrau des F“.
– S. 961, rechte Spalte, 1. Absatz: Im Klammerzusatz nach Fn. 2 („Haft des Sternekochs!“) muss es richtig heißen: „Haft des F!“, denn Arrestschuldner ist F, nicht der Sternekoch.
– S. 961, rechte Spalte, 2. Absatz: Im Satz nach Fn. 6 muss es an Stelle von „Das interessiert hier aber nicht weiter, weil F…“ richtig heißen: „Das interessiert hier aber nicht weiter, weil U…“.
– S. 962, linke Spalte: In der ersten Zeile des dritten Spiegelstrichs („…wegen der bevorstehenden Abreise des F…“) muss es richtig heißen: „…wegen der bevorstehenden Abreise des U…“.
Wir bitten, dieses Versehen zu entschuldigen und die Korrekturen zu übertragen, damit sich beim Lesen des Beitrags der gewünschte Erfolg ungetrübt einstellen kann. In beck-online sind die Fehler bereits korrigiert.
Was mir besonders gut gefällt: In der Online-Datenbank ist eine entsprechende Korrektur vorgenommen worden.
In diesem Sinne: Wenn man etwas nicht versteht, nicht verzagen, Redaktion fragen.
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