Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 41 f. schreibt:
Die Geschichtserzählung beinhaltet den „unstreitigen“ und den vom Gericht festgestellten Sachverhalt.
[…]
Der Sachverhalt ist möglichst chronologisch (im Imperfekt Indikativ) darzustellen.
In Rn. 47 heißt es dann:
b) Widerspruchsverfahren
Ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, sollten Sie sich bei der Darstellung des Widerspruchsbescheides auf die Wiedergabe der vom Ausgangsbescheid abweichenden Gründe beschränken. Ist der Widerspruch ohne verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Besonderheiten zurückgewiesen worden, so reicht folgende Formulierung aus:
Hiergegen hat der Kläger am … Widerspruch erhoben, der mit am … zugestellten Widerspruchsbescheid des … vom … als unbegründet zurückgewiesen wurde.
Enthält der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Beschwer, so müssen die dafür tragenden Gründe angegeben werden. Bei Ermessensentscheidungen sind stets die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen darzustellen.
Passt das alles so zusammen?
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