Archiv für Dezember 2018

Weihnachten und SMS

Wie bereits letztes Jahr muss ich der Versuchung widerstehen, es mir einfach zu machen und bei meinem heutigen Weihnachtsbeitrag auf meinen früheren Osterbeitrag zum Thema „Der Schokoladen-Osterhase, der wie ein Schokoladen-Weihnachtsmann zu behandeln ist“ zu verweisen. Das wäre aber nicht wirklich kreativ. Deshalb heute ein anderes Thema. 

Wann und mit welchem Inhalt wurde die erste SMS verschickt?

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Das Widerspruchsverfahren im Tatbestand eines Urteils

Wüstenbecker, Die verwaltungsgerichtliche Assessorklausur, 10. Aufl. 2016, Rn. 41 f. schreibt:

Die Geschichtserzählung beinhaltet den „unstreitigen“ und den vom Gericht festgestellten Sachverhalt.

[…]

Der Sachverhalt ist möglichst chronologisch (im Imperfekt Indikativ) darzustellen.

In Rn. 47 heißt es dann:

b) Widerspruchsverfahren

Ist ein Widerspruchsverfahren durchgeführt worden, sollten Sie sich bei der Darstellung des Widerspruchsbescheides auf die Wiedergabe der vom Ausgangsbescheid abweichenden Gründe beschränken. Ist der Widerspruch ohne verfahrensrechtliche und materiell-rechtliche Besonderheiten zurückgewiesen worden, so reicht folgende Formulierung aus:

Hiergegen hat der Kläger am … Widerspruch erhoben, der mit am … zugestellten Widerspruchsbescheid des … vom … als unbegründet zurückgewiesen wurde.

Enthält der Widerspruchsbescheid eine zusätzliche Beschwer, so müssen die dafür tragenden Gründe angegeben werden. Bei Ermessensentscheidungen sind stets die entscheidungserheblichen Ermessenserwägungen darzustellen.

Passt das alles so zusammen?

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Bürgschaftsvertrag: Schriftliche Erteilung der Bürgschaftserklärung genügt.

Schauen wir uns heute mal folgende Passage an:

Für einzelne, regelmäßig in irgendeiner Weise besonders bedeutsame oder riskante Geschäfte sieht das Gesetz jedoch ausnahmsweise die Formbedürftigkeit vor.

Ein Wohnraummietvertrag muss schriftlich gekündigt (§ 568 Abs. 1 BGB), ein Bürgschaftsvertrag schriftlich abgeschlossen werden (§ 766 S. 1 BGB). Ein Grundstückskaufvertrag bedarf der notariellen Beurkundung (§ 311b Abs. 1 S. 1 BGB), gleiches gilt für ein Schenkungsversprechen (§ 518 Abs. 1 S. 1 BGB).

(Förster, Allgemeiner Teil des BGB, 2015, Rn. 297)

Was könnte man hier präzisieren?

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