Passend zu meiner Station bei der Staatsanwaltschaft soll es heute um ein Thema gehen, das in einer strafrechtlichen Klausur im 2. Examen relevant werden kann.
Dinter/Jakob schreiben in dem Buch „Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen, 3. Aufl. 2018, Rn. 206 f.:
B. (Teil-)Einstellungsverfügung
[…]
Soweit dies nach dem Ergebnis Ihres B-Gutachtens nötig ist, weisen Sie auf die erforderliche Rechtsmittelbelehrung hin („- Rechtsmittelbelehrung -„). Die Belehrung müssen Sie in der Klausur nicht ausformulieren, auch in der Praxis erfolgt die Ausformulierung häufig durch die Geschäftsstelle.
(Hervorhebung im Original)
Woran könnte sich ein Korrektor hier stören?