In der Referendarausbildung erlebt man immer wieder, wie schwierig es ist, Beweise zu würdigen. Bei der Anfertigung von Urteilsentwürfen stellt sich dann die Frage, mit welchen Formulierungen man die Ergebnisse der Beweiswürdigung wiedergeben sollte. Da ist es hilfreich, auf bewährte Formulierungen aus Urteilen zurückgreifen zu können. Dem folgenden Beispiel – einer Entscheidung des LG Köln zum Unfall eines Busses der Karnevalsgesellschaft “Treue Husaren“ am Wieverfastelovend – können dazu einige empfehlenswerte Anregungen entnommen werden.
– Oft hat man es mit der Situation zu tun, dass zwei Zeugen zwar einige Vermutungen geäußert, im Kern aber etwas Übereinstimmendes ausgesagt haben. Hier gilt es, die Vermutungen von belastbaren Aussagen zu Fakten abzugrenzen. Dies könnte auf folgende Weise geschehen:
Nach dem Ergebnis der – recht gewürdigten – Beweisaufnahme erster Instanz muß die Kammer davon ausgehen, daß die Zeugin S mit dem Kleinbus des Kl. gegen das stehende Fahrzeug der Bekl. zu 1 gefahren ist. Das ergibt sich eindeutig aus den Bekundungen der Zeugen M und insbesondere H. Soweit diese Aussagen darin differieren, daß sie unterschiedliche Vermutungen darüber angestellt haben, ob es der Bekl. zu 1 überhaupt möglich gewesen wäre weiterzufahren, handelt es sich eben nur um Annahmen der Zeugen, jedoch keine verifizierbaren Feststellungen. Mithin können die Aussagen beider Zeugen auf den übereinstimmenden Kern zurückgeführt werden, daß der Wagen der Bekl. zu 1 gestanden hatte und der Bus des Kl. dagegen gefahren ist.
Diese Übereinstimmung entspricht der alten Volksweisheit: “Durch zweier Zeugen Mund wird allerwärts die Wahrheit kund”, die auch der gelernte Jurist Goethe seinem Mephistopheles Frau Marthe Schwerdtlein gegenüber in den Mund legt (vgl. Goethe, Faust I, Verse 3013, 3014).
(LG Köln, Urteil vom 22. 01. 1986 – 19 S 138/85, NJW 1987, 1421, 1422; dort auch die folgenden Zitate)
Der gelernte Jurist Goethe würde sich aber besonders freuen, wenn das Faust-Zitat richtig wiedergegeben würde. Es lautet nämlich – wie aus der Weimarer Ausgabe (Bd. 14, Weimar 1887, S. 149) ersichtlich – nicht “Durch zweier Zeugen Mund wird allerwärts die Wahrheit kund”, sondern „Durch zweier Zeugen Mund wird allerwegs die Wahrheit kund“. So viel Genauigkeit muss sein, wie man sogleich noch sehen wird.
– Über die Zwei-Zeugen-Situation hinaus muss man auch darauf vorbereitet sein, dass mehr als zwei Zeugen etwas Übereinstimmendes oder etwas Nicht-Übereinstimmendes bekunden. Dann kann man so formulieren:
Daraus [sc. aus dem eben zitierten Argument, M.H.) läßt sich durch Umkehrschluß ableiten, daß den Aussagen von mehr als zwei Zeugen nicht notwendigerweise ein gleicher oder gar größerer Wahrheitsgehalt zukommt. So liegt auch hier die Annahme nahe: “Viele gaben falsch Zeugnis, aber ihr Zeugnis stimmte nicht überein (Markus 14, 56), wobei sich die Kammer vor der Annahme hütet, die übrigen Zeugen hätten bewußt falsch ausgesagt, denn es heißt in 2. Mose 20, 16 (beifällig wiederholt in 5. Mose 5, 20). “Du sollst kein falsch Zeugnis reden wider deinen Nächsten”, und außer einander dürfte den Zeugen die Bekl. zu 1 örtlich am nächsten gewesen sein.
– Zu würdigen ist fast immer die Erinnerungsgenauigkeit der befragten Zeugen. Diesbezüglich empfiehlt sich als Formulierungsanregung der folgende Text, der präzise zwischen bewusster Falschaussage und Erinnerungslücken differenziert:
Die Tatsache, daß die Zeugen kein bewußt falsches Zeugnis geredet haben, schließt aber die Möglichkeiten nicht aus, daß sie als Insassen des unfallbeteiligten Busses das Geschehen unmittelbar vor dem Zusammenstoß nicht genau genug beobachtet oder sich ein falsches Bild davon gemacht oder insgesamt eine etwas getrübte Erinnerung an das Unfallgeschehen gehabt hatten.
Die Kammer hütet sich indes vor der Annahme, daß allein die Tatsache die Unglaubwürdigkeit der Zeugen indiziert, daß sie als Mitglieder der Karnevalsgesellschaft “Treuer Husar“ an Wieverfastelovend im Bus waren. Es ist nämlich gerichtsbekannt, daß – abweichend von den Überzeugungen mancher Nicht-Rheinländer – Karneval in Köln eine todernste Sache ist, die keineswegs leicht genommen werden darf (es sei in diesem Zusammenhang daran erinnert, daß, unter beträchtlicher sittlicher Entrüstung, das Tanzmariechen L – der Name ist dem Gericht bekannt – nicht mehr beim Tanzcorps ihre Beine schwingen durfte, nachdem ruchbar geworden war, daß sie diese und andere Körperteile in unbekleidetem Zustand hatte ablichten und die Bilder in einem, horribile dictu, Kalender verbreiten lassen).
– Sehr schwer ist im Urteil der Umgang mit widersprüchlichen Zeugenaussagen. Auch dazu bietet das Urteil eine Vorlage:
Angesichts dieser Widersprüchlichkeiten der Aussagen der Businsassen liegt die Vermutung nahe, daß keiner von ihnen das Unfallgeschehen richtig beobachtet und im Termin wiedergegeben hatte, daß es sich also um die Kategorie von Zeugen handelte, die man etwas vereinfacht, aber dennoch nicht ganz unzutreffend als Knallzeugen bezeichnet, deren Bemühen das Sprichwort umschreibt: “Unfall macht weit umsehen” (vgl. Karl Simrock, Nr. 10641).
Allerdings ist eine kleine kritische Anmerkung nötig. Das Sprichwort “Unfall macht weit umsehen” könnte von dem Gericht ebenbürtigen Kennern der Sprichwort-Szene leicht mit „aber manche Leute macht Unfall kurzsichtig“ (vgl. Bechstein, Das tolle Jahr, Stuttgart 1833, S. 119) konterkariert werden.
Man könnte nun meinen, dass die argumentativen Erwägungen des LG Köln eine Singularität geblieben sein müssten. Dem ist jedoch nicht so. Vielmehr wurde ein Kernpassus bei Henseler&Partner wie folgt als Fazit in die Fallsammlung „Stahlrecht“ (Lektüre empfohlen!) übernommen:
Auch in Anbetracht der alten Volksweisheit „Durch zweier Zeugen Mund wird allerwärts die Wahrheit kund“ (vgl. Faust I, 3013, 3014) kommt den Aussagen von mehr als 2 Zeugen nicht notwendigerweise ein größerer Wahrheitsgehalt zu. Denn häufig liegt die Annahme nahe „Viele gaben falsch Zeugnis, aber ihr Zeugnis stimmte nicht überein“ (Markus 14, 56).
Leider fehlt die Fundstelle als Beleg. Aber aus dem fehlerhaften Faust-Zitat („allerwärts“ statt „allerwegs“) lässt sich diese relativ plausibel erschließen. Und so erhält das LG Köln dann doch noch – wenn auch implizit – eine Anerkennung aus der Praxis.
Zeugenaussagen werden an offenkundigen Tatsachen abgeklärt wie Fahrbahnmarkierungen und andeere offenkundige Tatsachen, ob ie wahr sind oder nicht ! Freies richterliches Ermessen braucht aus der Praxis Anhaltspunkte!
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