In der Musterlösung von Matthias Modrey zur Klausur B 81 aus dem Klausurenkurs von Alpmann Schmidt zum 2. Examen heißt es auf Seite 8:
C. Prozessuales
I. Gegen die Beschuldigten N und M ist die öffentliche Klage zu erheben. Sachlich zuständig ist das Amtsgericht – Strafrichter – Bochum, da keine Strafe zu erwarten ist, die eine Freiheitsstrafe von vier Jahren übersteigt (§ 24 GVG).
Sollte man tatsächlich so formulieren, um die Zuständigkeit des Strafrichters zu begründen?