Die Fälle von Jochen Wallisch und Günter Spinner zur Tenorierung zivilgerichtlicher Entscheidungen (JuS 2006, 799 ff.) genießen auch zwölf Jahre nach ihrer Veröffentlichung noch große Beliebtheit in der Referendarausbildung. Heute möchte ich einen dieser Fälle vorstellen, den ich anders lösen würde. Der Fall lautet wie folgt:
Fall 7: K verklagt B auf Zahlung von 9000 Euro. Im Termin am 25. 1. 2006 erscheint K nicht. Antragsgemäß ergeht stattgebendes Versäumnisurteil gegen K, gegen welches dieser Einspruch einlegt. Die Klage erweist sich hierauf als begründet.
(JuS 2006, 799, 802)
In der Lösung heißt es dann:
Endurteil
I. Das Versäumnisurteil vom 25. 1. 2006 wird aufgehoben.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 9000 Euro zu zahlen.
III. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen mit Ausnahme der durch die Säumnis im Termin vom 25. 1. 2006 entstandenen Kosten, die der Kläger zu tragen hat.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i. H . von 120% des zu vollstreckenden Betrages.
(JuS 2006, 799, 802)
Zur Erläuterung führen die Autoren an:
Auf Seiten des B ist zu berücksichtigen, dass ihm an Säumniskosten regelmäßig nur eine halbe zusätzliche Gebühr für seinen Anwalt gem. Nr. 3105 VV RVG entstanden ist, d.h. die dem B entstandenen und vollstreckbaren Säumniskosten mithin i.d.R. eher gering sind (vorliegend 224,50 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer = 260,42 Euro), erfolgt insoweit die Vollstreckbarkeitserklärung regelmäßig ohne Sicherheitsleistung und Schutzanordnung (§§ 708 Nr. 11, 713 ZPO).
(JuS 2006, 799, 802)
Worüber könnte man hier nachdenken?