Anders/Gehle schreiben in dem Werk „Das Assessorexamen im Zivilrecht“ (13. Aufl. 2017) auf Seite 441:
Sind dem Beschwerdeführer nach § 91a I die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden und übersteigen diese einen Betrag von 100 EUR nicht, ist die Beschwerde nach § 567 II nicht zulässig.
Da man jede Norm nachschlagen sollte, also ein Blick in § 567 II ZPO. Dort heißt es:
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
200 Euro? Aber Anders/Gehle schreiben doch 100 Euro. Habe ich etwas übersehen?
Solche Abweichungen sind immer ärgerlich, weil sie Recherchezeit kosten. Ich gehe also zu juris und stelle fest, dass der aktuelle § 567 II ZPO seit dem 21.10.2005 gültig ist. Vielleicht beziehen sich Anders/Gehle auf die Vorgängervorschrift, die vom 01.07.2004 bis zum 20.10.2005 galt:
Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.
Aber hier ist auch von 200 Euro die Rede. Vielleicht doch irgendein Verständnisfehler meinerseits? Oder ist ein Blick in eine noch frühere Fassung nötig, die vom 01.01.2002 bis zum 30.06.2004 galt? Und siehe da:
Gegen Entscheidungen über die Verpflichtung, die Prozesskosten zu tragen, ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes einhundert Euro übersteigt. Gegen andere Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes fünfzig Euro übersteigt.
Hier kommen die 100 Euro also her. Das Problem ist damit geklärt und wir können uns getrost merken: Der in § 567 II ZPO genannte Beschwerdewert von 200 Euro entscheidet darüber, ob gegen eine Entscheidung über Kosten die Beschwerde zulässig ist.
[…] Sofortige Beschwerde gegen Entscheidungen über Kosten: 100 Euro oder 200 Euro?, […]