Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung?

Tempel/Graßnack/Kosziol/Seyderhelm, Materielles Recht im Zivilprozess, 6. Aufl. 2014 schreiben in § 23 Rn. 86:

Eine Reservierungsvereinbarung durch Individualvereinbarung sollte zugelassen werden. Anderer Ansicht zufolge ist die Reservierungsvereinbarung per se bereits, da ohne Wert, sittenwidrig und damit nichtig. Der Rechtsprechung zufolge ist die Vereinbarung nur sittenwidrig, wenn sie auf unbestimmte Dauer abgeschlossen wird oder der Kunde nur zur Zahlung eines unangemessen niedrigen Kaufpreis bereit ist und dies den Parteien der Reservierungsvereinbarung bewusst war.

[…]

Eine Lösung des Maklers von der Reservierungspflicht müsste über § 323 BGB (Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung) erfolgen.

Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung? Gehört habe ich die Formel schon, aber nur im Gespräch mit einem älteren Juristen. Das spricht nicht unbedingt gegen die Formel, lädt aber zu einer näheren Betrachtung ein.

Gibt es die Frisetzung mit Ablehnungsandrohung im Rücktrittsrecht noch? Dazu schreibt Reiner Schulze:

Das Rücktrittsrecht setzt iU zu § 326 aF weder eine Ablehnungsandrohung noch ein Vertretenmüssen des Schuldners voraus. Ein Grund für diese Neuerung ist, dass die alte Rechtslage für den rechtsunkundigen Gläubiger eine Überforderung darstellte; insb konnten die hohen Anforderungen, die die Rspr an die Ablehnungsanforderung stellte, idR nur von einer rechtskundig beratenen Partei wahrgenommen werden. Zudem wurde es als unbefriedigend empfunden, dass mit fruchtlosem Fristablauf der Anspruch auf die Primärleistung von selbst erlosch (BT-Drucks 14/6040, 139, 185).

(HK-BGB, 10. Aufl. 2019, § 323 Rn. 1)

Wir sehen: Es ist doch erstaunlich, wie hartnäckig sich manche Formulierung halten, v.a. wenn sie so dramatisch klingen, wie die rhetorisch beeindruckende Formulierung „Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung“.

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