Zinsen „seit Rechtshängigkeit“?

Pagenkopf/Pagenkopf/Rosenthal, Der Aktenvortrag im Assessorexamen, 24 Aktenvorträge aus dem Zivilrecht, Strafrecht und Öffentlichen Recht, 5. Aufl. 2016 schlagen auf Seite 89 folgenden Tenor vor:

Unter Abweisung der Klage im Übrigen, wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 4000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Sollten wir so tenorieren?

Dass wir nicht „5% Zinsen über dem Basiszinssatz“ tenorieren sollten, haben wir bereits in einem anderen Beitrag geklärt. Darum soll es deshalb heute nicht gehen.

Wir sollten jedoch auch nicht „seit Rechtshängigkeit“ tenorieren. Warum? Es fehlt die Information, wann Rechtshängigkeit eingetreten ist. So ist unser Tenor nicht ohne weiteres vollstreckbar. Wichtig ist, dass wir immer einen Tenor vorschlagen, der so auch vollstreckt werden kann.

Das Ministerium für Justiz und Gleichstellung des Landes Sachsen-Anhalt (Landesjustizprüfungsamt) hat eine (empfehlenswerte) Liste der typischen Fehler bei der Anfertigung zivilrechtlicher (Gerichts-)Klausuren veröffentlicht. Dort heißt es:

Die nachfolgende Übersicht gibt die in Sachsen-Anhalt sowohl von Prüferinnen und Prüfern in der zweiten juristischen Staatsprüfung als auch von Leiterinnen und Leitern der Arbeitsgemeinschaften des juristischen Vorbereitungsdienstes bei der Korrektur von Klausuren häufig beobachteten, immer wiederkehrenden Fehler in den Klausurbearbeitungen wieder.

[…]

Der Urteilsausspruch ist nicht vollstreckbar (z.B.: „Zinsen seit Rechtshängigkeit“ statt Angabe des konkreten Datums – dabei ist § 187 BGB zu beachten!);

Wir merken uns: Im Tenor sprechen wir nicht von „Zinsen seit Rechtshängigkeit“, sondern nennen das konkrete Datum, zu dem Rechtshängigkeit eingetreten ist. Dabei sollten wir auch an § 187 BGB denken.

Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert