Matthias Breidenstein beschäftigt sich in der JA 2011, 771 ff. im Lernbeitrag Zivilrecht mit den Grundzügen der Kostenentscheidung im Assessorexamen. Betrachten wir einige seiner Tenorierungsvorschläge:
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 1/5, der Beklagte 4/5.
[…]
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 8%, der Beklagte 92%.
[…]
Von den Kosten des Verfahrens trägt der Kläger 5/12, der Beklagte 7/12.
[…]
Die Beklagten tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
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Sollten wir wirklich mit der Formulierung „Kosten des Verfahrens“ arbeiten?