Archiv für August 2019

Als 400. Beitrag wieder leichte Kost: Ist Barbie unterwegs?

Die Fragestellung von heute zum Jubiläum „400. Beitrag“ verbirgt sich hinter der Windschutzscheibe im folgenden Foto:

Was fällt hier auf?

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Zur Begründung des Einspruchs nach § 340 Abs. 3 ZPO

Gleußner, Zivilprozessrecht, 3. Aufl. 2014, Rn. 269 schreibt:

Der Einspruch wird durch Einreichung einer Einspruchsschrift beim Ausgangsgericht eingereicht (§ 340 Abs. 1 ZPO). Der notwendige Inhalt ergibt sich aus §§ 340 Abs. 1, 2 ZPO. Der Einspruch ist zu begründen (§ 340 Abs. 3 ZPO) und ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzulegen (§ 339 Abs. 1 ZPO).

Was könnte man hier präzisieren?

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Zum Feststellungsinteresse bei Schmerzensgeldansprüchen

Körner stellt in der JuS 2013, 730 ff. eine (Original-)Assessorexamensklausur mit dem Titel „Schadensersatz und Schmerzensgeld – Gefährliche Suppendosenpräsentation“ vor. Die Anträge des Klägers lauten wie folgt:

1. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. 1233 Euro nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

2. Die Bekl. wird verurteilt, an die Kl. ein angemessenes Schmerzensgeld, dessen Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, nebst Zinsen i. H. von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

3. Es wird festgestellt, dass die Bekl. verpflichtet ist, der Kl. sämtliche ihr künftig noch entstehenden materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 21. 1. 2006 im Geschäft KaufMarkt, Landsberger Chaussee 17, 16356 Ahrensfelde-Eiche, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf einen Sozialversicherungsträger oder auf andere Dritte übergegangen sind.

In diesem Beitrag soll es nun um den Antrag zu 3) gehen, genauer gesagt um den Feststellungsantrag, der sich auf den Ersatz immaterieller Schäden in der Zukunft bezieht. Dazu schreibt Körner in seiner Fall-Lösung:

3. Die Kl. hat zudem das erforderliche Feststellungsinteresse [§ 256 Abs. 1 ZPO, M.H.] für den Antrag zu 3. Sie leidet weiterhin an den Folgen der erlittenen Verletzung an ihrem rechten Auge. Es steht zu befürchten, dass ihr durch weitere unfallbedingte Heilbehandlungen weitere Kosten entstehen. Eine Klage auf Feststellung der deliktischen Verpflichtung eines Schädigers zum Ersatz künftiger Schäden ist zulässig, wenn die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht. Das Feststellungsinteresse ist nur dann zu verneinen, wenn – was hier nicht der Fall ist – aus Sicht des Geschädigten bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen.

Hat jemand eine Idee, welchen Gedanken man hier noch ergänzen könnte?

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§ 671 BGB und der Maklervertrag: Die Differenzierung zwischen Widerruf und Kündigung

Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 9. Aufl. 2018, schreiben auf Seite 133:

Eine nach hM beim Mäklervertrag für den Auftraggeber analog § 671 BGB jederzeit mögliche Kündigung wirkt sich jedenfalls nach Erbringung der Mäklerleistung nicht auf den Zahlungsanspruch des Mäklers aus. Der Auftraggeber könnte sich sonst durch eine Kündigung der Pflicht zur Zahlung der Provision entziehen. Der Mäkler dagegen kann nur unter den Voraussetzungen von § 314 BGB kündigen (umstr.).

Beim Mäklervertrag soll für den Auftraggeber also analog § 671 BGB jederzeit die Möglichkeit einer Kündigung bestehen. Terminologische Einwände?

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