Kaiser/Kaiser/Kaiser, Materielles Zivilrecht im Assessorexamen, 9. Aufl. 2018, schreiben auf Seite 133:
Eine nach hM beim Mäklervertrag für den Auftraggeber analog § 671 BGB jederzeit mögliche Kündigung wirkt sich jedenfalls nach Erbringung der Mäklerleistung nicht auf den Zahlungsanspruch des Mäklers aus. Der Auftraggeber könnte sich sonst durch eine Kündigung der Pflicht zur Zahlung der Provision entziehen. Der Mäkler dagegen kann nur unter den Voraussetzungen von § 314 BGB kündigen (umstr.).
Beim Mäklervertrag soll für den Auftraggeber also analog § 671 BGB jederzeit die Möglichkeit einer Kündigung bestehen. Terminologische Einwände?
Wir starten wieder beim Gesetzestext, und zwar in § 671 Abs. 1 BGB an:
Der Auftrag kann von dem Auftraggeber jederzeit widerrufen, von dem Beauftragten jederzeit gekündigt werden.
Wir sehen: Die gesetzliche Terminologie wird von Kaiser/Kaiser/Kaiser nicht korrekt verwendet. In Bezug auf den Auftraggeber spricht § 671 Abs. 1 BGB von Widerruf, in Bezug auf den Beauftragten von Kündigung.
Dass es bei dieser Terminologie auch im Anwendungsbereich des Maklervertrages bleibt, verdeutlicht uns Weishaupt:
Durch den einfachen Maklervertrag wird der Kunde in seiner Entscheidungsfreiheit nicht beeinträchtigt: Er kann einen weiteren Makler beauftragen, Eigengeschäfte tätigen und braucht die vom Makler nachgewiesene Vertragsgelegenheit nicht wahrzunehmen. Folglich kann er den Maklervertrag nach dem Rechtsgedanken des § 671 I Halbs. 1 BGB jederzeit ohne Wahrung einer Frist widerrufen. Dagegen räumt ein Teil der Lehre dem Makler nicht das entsprechende Recht aus § 671 I Halbs. 2 BGB ein; vielmehr soll ihm die Kündigung nur unter den Voraussetzungen des § 314 BGB möglich sein.
(JuS 2003, 1166, 1171)
Also gemäß § 671 Abs. 1 BGB:
Auftraggeber („Kunde“) des Maklers –> Widerruf
Makler –> Kündigung
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